Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Mit den BEMA-Änderungen zur Adhäsivbrücke im Frontzahnbereich wurden zum 01.07.2016 neue Gebührenziffern eingeführt sowie die ZE-Richtlinien geändert. Die BEMA-Nrn. Nr. 93a für die einflügelige und 93b für die zweiflügelige Adhäsivbrücke lösten die vorherige Nr. 93 ab. Die bisherige Altersbegrenzung entfiel. Neu eingeführt wurde die Adhäsivbrücke - auch Marylandbrücke genannt - zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen. Sie gilt allerdings ausschließlich für die 14- bis 21-Jährigen als Regelversorgung. Soweit sind die Neuerungen bekannt. Aber wie rechnet man die Wiedereingliederung der verschiedenen Adhäsivbrücken ab? |

    Die Wiedereingliederung der zweiflügeligen Marylandbrücke zum Ersatz eines Schneidezahns

    Für die Wiedereingliederung der einspannigen zweiflügeligen Adhäsivbrücke steht die BEMA-Nr. 95a (Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern) zur Verfügung. Dazu ein Beispiel:

     

    • Wiedereingliederung der Adhäsivbrücke mit Metallgerüst von 13 auf 11
    Datum
    Zahn
    Leistungsbeschreibung
    BEMA
    GOZ

    09.01.

    13-11

    Lokale Untersuchung und Beratung

    1 x Ä1

    -

    13,11

    Sensibilitätsprüfung (positiv)

    1 x ViPr

    -

    13-11

    Wiedereingliederung der Adhäsivbrücke

    1 x 95a

    -

    13-11

    Adhäsive Befestigung

    -

    2 x 2197