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  • 01.12.2005 | Zahnersatz

    Stiftaufbau eines frakturierten Zahnes mit wieder einzementiertem Primärteleskop: Abrechnung?

    Frage: „Bei einer Privatpatientin war ein Zahn mitsamt Innenteleskop frakturiert. Da die Fraktur nicht allzu weit subgingival erfolgte und die Wurzelfüllung des Zahnes röntgenologisch einwandfrei war, habe ich den Zahn mit einem glasfaserverstärkten Stift versorgt, den ich noch zusätzlich mit einem plastischen Aufbau versehen habe. Den Aufbau habe ich präpariert und dann das Primärteleskop wieder einzementiert. Welche Positionen kann ich abrechnen?“  

     

    Antwort: Hätten Sie einen konfektionierten Schraubenaufbau aus Metall verwendet, so hätten Sie neben den GOZ-Nrn. 218 (koronale Umkleidung des Aufbaustifts – Aufbaufüllung) sowie 231 (Wiedereinsetzen einer Krone) die Nr. 219 abrechnen können. Ein Glasfaserstift erfüllt jedoch – genau genommen – nicht den Inhalt dieser Gebührennummer, da in deren Leistungstext ausdrücklich von einem Schraubenaufbau oder gegossenen Stiftaufbau die Rede ist.  

     

    Außerdem steht außer Frage, dass es sich bei der Verwendung eines derartigen Wurzelstiftes um ein neuartiges Verfahren handelt, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der GOZ noch nicht bekannt war. Sie sollten den Glasfaserstift deshalb analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ in Rechnung stellen. Das Gleiche gilt für die dentinadhäsive Rekonstruktion im koronalen Teil (siehe hierzu auch unseren Beitrag „BZÄK: Aufbaufüllung und Stiftverankerung bzw. Schraubenaufbau nebeneinander berechenbar!“ in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 4/2005, S. 12 ff.).