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  • 01.04.2006 | Zahnersatz

    GOZ-Nr. 517 vor einer Funktionsabformung?

    Frage: „Die Erstabformungen für Totalprothesen nehme ich mit speziellen Löffeln für zahnlose Kiefer vor, die ich durch Randaufbau und gegebenenfalls Verlängerung an die Verhältnisse im Patientenmund anpasse. Kann ich dafür die GOZ-Nr. 517 berechnen? Oder ist dies nicht möglich, weil ich für die in einer späteren Sitzung anfallenden Funktionsabdrücke noch die Nrn. 518 und 519 ansetze?“  

     

    Antwort: Die Berechnung der GOZ-Nr. 517 ist auch vor einer nachfolgenden Funktionsabformung zulässig. Dabei können laborgefertigte Kunststofflöffel verwendet werden, es reicht aber auch aus, wenn die Abformung mit einem Konfektionslöffel erfolgt, der entsprechend indivi-dualisiert wurde. Für die Versorgung mit OK-, UK-Totalprothesen fallen demnach neben den GOZ-Nrn. 522 und 523 noch zweimal die Nr. 517 sowie je einmal die Nrn. 518 und 519 an.  

     

    Anders verhält es sich in der Kassenabrechnung, da hier die Abrechnungsbestimmung 3 zur Bema-Nr. 98 a zu beachten ist: „Eine Leistung nach Nr. 98 a kann neben den Nrn. 98 b oder 98 c für denselben Kiefer nur in den Fällen abgerechnet werden, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss.“ Demnach ist die Nr. 98 a für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel bei einem Kassenpatienten nicht im Zuge einer Totalprothesenversorgung, wohl aber bei der Anfertigung einer Cover-denture-Prothese abrechenbar.