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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Freiendsituationen und Festzuschüsse: Beispiele

    von ZMV Julia Gabriel, Saarbrücken, www.zmas.de 

    | Die Vielzahl der Versorgungsmöglichkeiten bei Freiendsituationen sorgt regelmäßig für Unsicherheiten bei der Planung. Daher befassen wir uns mit der Versorgung verschiedener Freiendsituationen anhand von Beispielen. Voraussetzung für die Gewährung des Festzuschusses 3.1 für eine Prothese ist das Vorliegen der Versorgungsnotwendigkeit einer Freiendsituation. |

     

    Beispiel 1: Freiendbrücke 35-37

     

    Hier liegt eine Versorgungsnotwendigkeit der Lücke 37 vor, was Festzuschuss 3.1 auslöst. Für die erneuerungsbedürftigen Kronen an den Zähnen 35 und 36 wird zusätzlich der Zuschuss 1.1 gewährt. Da sich die Versorgungsform von herausnehmbar auf festsitzend ändert, wird der Zahnersatz als andersartig eingestuft. Die Berechnung aller ZE-Leistungen erfolgt ausnahmslos nach der GOZ. Da die Zähne 35 und 36 in der Regelversorgung allerdings auch präpariert werden würden, dürfen die Begleitleistungen (Röntgen, Anästhesien, Aufbaufüllungen etc.) über die KCH-Abrechnung nach dem BEMA abgerechnet werden. Liegt keine Versorgungsnotwendigkeit der Lücke 37 vor (wenn beispielsweise Zahn 27 auch fehlt, bestünde keine Elongationsgefahr), wird nur der Zuschuss 1.1 für die Kronen, nicht aber 3.1 für die Prothese gewährt.

     

    Beispiel 2: Modellgussprothese im UK mit Teleskopkronen auf 34 und 44

     

    Es liegt eine beidseitige Freiendsituation vor. Auch hier wird Festzuschuss 3.1 für die Prothese gewährt. Da die Zähne 34 und 44 außerdem mit Teleskopkronenversorgt werden, fallen zusätzlich die Festzuschüsse 3.2 für die Teleskopkronen und 4.7 für deren Verblendungen an. Die Versorgung entspricht der Regelversorgung, sodass hier alle ZE-leistungen und die anfallenden Begleitleistungen nach BEMA abgerechnet werden. Würde man hier Vollverblendungen für die Teleskopkronen wählen, dann würden diese als gleichartig eingestuft werden. Die Provisorien dürften dann nach der BEMA-Nr. 19 abgerechnet werden, die Teleskopkronen wären jedoch nach der GOZ abzurechnen. Am Festzuschuss und der Abrechnung der Prothese würde sich nichts ändern.