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  • 01.01.2007 | Zahnersatz

    Analogabrechnung einer Aufbaufüllung nach den GOZ-Nrn. 215 bis 217?

    Frage: „Kann ich eine Analogposition – zum Beispiel eine der GOZ-Nrn. 215 bis 217 – für eine Aufbaufüllung ansetzen? Der Zahn 37 wird mit einer Krone nach der GOZ-Nr. 221 versorgt, der Aufbau erfolgt mit einer dentinadhäsiven Mehrschichtfüllung. Erst in der nächsten Sitzung wird präpariert und der Zahn mit einem Provisorium (GOZ-Nr. 227) versehen.“  

     

    Antwort: Da sich die Berechtigung zur Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ aus der Neuartigkeit der dentinadhäsiven Rekonstruktion ergibt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der GOZ noch nicht zur Verfügung stand, ist es durchaus korrekt, auch eine auf diese Weise verankerte Aufbaufüllung unter einer Analogposition abzurechnen. Allerdings erheben Kostenerstatter bei derartigen Fällen häufig den Einwand, sämtliche einschlägigen Gerichtsurteile bezögen sich ausschließlich auf definitive Restaurationen (gemeint sind Nicht-Aufbaufüllungen), was nur insofern zutrifft, als Aufbaufüllungen darin nicht explizit erwähnt werden.  

     

    Es bleibt also festzuhalten, dass die Analogberechnung zwar korrekt ist, möglicherweise jedoch zu Erstattungsschwierigkeiten führen wird.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 18 | ID 88800