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  • 04.08.2008 | Zahnersatz

    Abrechnung einer chirurgischen Kronenverlängerung

    Frage: „Ich habe bei einem Kassenpatienten bei 46 eine chirurgische Kronenverlängerung durchgeführt. Dabei wurde ein buccaler und palatinaler Schleimhaut-Periostlappen gebildet, anschließend der Knochen um zwei Millimeter abgetragen und es wurden zwei Nähte gelegt. Die Leistungen habe ich nach der Bema-Nr. 53 (Osteotomie) abgerechnet. Richtiger wäre wahrscheinlich die Nr. 58 gewesen. Bei einer Routineprüfung der KZV muss ich jetzt diese Position begründen. Vielleicht kennen Sie gewichtige Gründe, dass auch diese Position ansetzbar ist.“  

     

    Antwort: Die Bema-Nr. 53 (Sequestomie bei Osteomyelitis der Kiefer) beinhaltet die operative Entfernung eines abgegrenzten, abgestorbenen Knochenstücks (Sequester). Die Abrechnung nach der Bema-Nr. 58 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers) ist fraglich, da diese nur als präprothetische Maßnahme abgerechnet werden kann, die dann gemäß ihrer Leistungsbeschreibung zur Verbesserung des Prothesenlagers dient. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Abrechnung der Bema-Nr. 58 in einigen KZVen für die chirurgische Kronenverlängerung akzeptiert wird. Dies wird jedoch regional unterschiedlich gehandhabt.  

     

    Unserer Ansicht nach stellt diese Leistung in der Regel keine vertragszahnärztliche Leistung dar, so dass sie dem gesetzlich versicherten Patienten als reine Privatleistung in Rechnung gestellt werden sollte. Da die chirurgische Kronenverlängerung auch in der GOZ nicht eindeutig beschrieben ist, bietet sich bei medizinisch notwendiger Leistung zunächst die Abrechnung der GOZ-Nr. 409 für eine chirurgische Kronenverlängerung am Frontzahn und die GOZ-Nr. 410 für eine chirurgische Kronenverlängerung am Seitenzahn an. In der Kommentarliteratur werden allerdings zum Teil auch die höher bewerteten GOÄ-Nrn. 2381 bzw. 2382 empfohlen. Dient die Behandlung nur rein ästhetischen Zwecken, so ist sie zwingend nach § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung mit einer Pauschale zu vereinbaren.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 18 | ID 120925