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  • · Fachbeitrag · Zahlungspflicht

    Zahlt der Kostenträger nicht, hat der Patient kein Zurückbehaltungsrecht

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin und FAin für MedR, Health AG, Hamburg

    | Wiederkehrend verweigern Patienten die Zahlung des Honorars, weil ihr (privater) Kostenträger die Kosten noch nicht erstattet hat. Regelmäßig begehren Kostenträger in diesem Zusammenhang zudem Einsicht in die Behandlungsunterlagen und stellen Anfragen zur zahnärztlichen Behandlung und Abrechnung. Der Zahnarzt muss sich mit der Frage befassen, welche Pflichten er im Rahmen eines an ihn gerichteten Einsichtsrechts des Patienten in Behandlungsunterlagen wahrzunehmen hat. Bei noch unerfülltem Einsichtsrecht indes hat der Patient kein Recht, das Honorar zurückzuhalten. |

    Kurz wiederholt: Einsichtsrecht des Patienten

    Der Zahnarzt hat eine vertragliche (Neben-)Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Originalakte des Patienten. Dazu kann er dem Patienten die Akte vor Ort in der Praxis oder Kopien der Behandlungsdokumentation zur Verfügung stellen. Das Einsichtsrecht ist unverzüglich, ‒ abhängig vom Umfang üblicherweise in einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen ‒ zu gewähren (PA 01/2019, Seite 5).

    LG Düsseldorf bejaht Zurückbehaltungsrecht des Patienten

    Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat dem Patienten im Jahr 2007 noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des ausstehenden Honorars des Zahnarztes eingeräumt, wenn das Einsichtsbegehren der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht erfüllt wird (Urteil vom 22.03.2007, Az. 3 O 431/02).