· Fachbeitrag · Versorgungszusage
Betriebliche Altersversorgung ‒ Störung der Geschäftsgrundlage?
von RA Christian Deutz, FA Arbeitsrecht, Aachen
| Manchmal können sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern. Hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, kann nach § 313 BGB die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ‒ vor allem zur vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung ‒ das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. |
Mit der Frage, ob und inwieweit die Anpassung von Versorgungsregelungen auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gestützt werden kann, hatte sich jüngst der für die betriebliche Altersversorgung zuständige Dritte Senat des BAG auseinanderzusetzen (8.12.20, 3 AZR 65/19, Abruf-Nr. 220594).
Sachverhalt
Die Parteien stritten, ob die Klägerin, die Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, von dieser die Erhöhung ihrer Betriebsrente auf Grundlage einer vereinbarten Anpassungsregelung verlangen konnte. Nach der Ruhegeldzusage des verstorbenen Ehemanns der Klägerin beträgt das Ruhegehalt bei Eintritt des Versorgungsfalls 53 Prozent des pensionsfähigen Einkommens. Sollten sich nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Tarifgehälter ändern, so ändern sich die Versorgungsbezüge im gleichen Verhältnis.
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