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  • 01.07.2010 | Versicherungsrecht

    Versicherung kann Schweigepflicht-Entbindung auch bezogen auf Vorbehandler verlangen

    Um die Pflicht zur Kostenübernahme einer zahnärztlichen Behandlung zu überprüfen, kann eine Versicherung vom Versicherten verlangen, auch einen Vorbehandler von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies hat das Landgericht Dortmund (LG) mit Urteil 1. April 2010 (Az: 2 S 56/09, Abruf-Nr. 101891) entschieden.  

     

    Der Fall: Ein Versicherter ließ sich im Jahr 2006 und 2007 zahnärztlich behandeln und verlangte hierfür Kostenerstattung von seiner privaten Krankenversicherung. Da Versicherungsschutz erst seit dem 1. Mai 2005 bestand, wollte die Versicherung bei einem früheren Behandler Erkundigungen darüber einholen, ob die Diagnose des behandlungsbedürftigen Zustandes bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt wurde. Zu diesem Zweck verlangte die Versicherung vom Versicherten, auch den Vorbehandler von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser weigerte sich jedoch, woraufhin die Versicherung eine Kostenerstattung ablehnte.  

     

    Das LG Dortmund gab der Versicherung in zweiter Instanz recht. Gemäß § 11 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (alte Fassung, nunmehr § 15 Abs. 1 VVG) ist die Leistung der Versicherung erst fällig, wenn die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung beendet sind. Dazu bedürfe es hier noch der Auskünfte des Vorbehandlers. Da der Versicherungsfall nicht erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik beginne, habe die Versicherung das Recht, eine eventuelle „Vorvertraglichkeit“ zu prüfen. Verweigert der Versicherte die Entbindung von der Schweigepflicht, führe dies dazu, dass der Versicherer die zur Leistungsprüfung notwendigen Erhebungen im Sinne des VVG nicht durchführen kann, so dass der Leistungsanspruch noch nicht fällig ist.