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  • 05.08.2009 | Verlangensleistung

    Wie können wir einen Sportschutz abrechnen?

    Frage: „Wie kann bei einem Kassenpatienten ein Sportschutz abgerechnet werden (Honorar und Laborpositionen)?“  

     

    Antwort: „Die Abrechnung einer Sportschutzschiene stellt für den Kassenpatienten (wie auch für den Privatpatienten) eine Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ dar, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse berechnet werden darf. Die Behandlung wird - bei Kassenpatienten nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ - privat vereinbart. Einzelheiten zu diesem Vorgehen bei Kassenpatienten vermittelt ein ausführlicher Beitrag in „Privatliquidation aktuell“, Ausgabe 03/2009, S 6.  

     

    Somit muss vor Behandlungsbeginn je nach Aufwand ein Festpreis mit dem Patienten vereinbart werden. Als mögliche Berechnung im Labor kommen folgende Positionen in Frage: BEB 0002 - Modelle aus Superhartgips; BEB 7801 - Sportschutzschiene aus Weichkunststoff - ggf. zusätzlich einer Modellmontage oder ähnlichem im Rahmen funktionsanalytischer Maßnahmen.