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  • 01.09.2007 | Reparaturen

    Wiederherstellungs-Maßnahmen für Zahnersatz bei GKV Patienten: Anwendung der GOZ – Teil 4

    Der vierte Teil unserer Beitragsserie befasst sich mit der Befundklasse 7.7. Auch in dieser Klasse können viele Leistungen zur Wiederherstellung von implantatgestütztem Zahnersatz anfallen, die nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fallen und somit nach GOZ berechnet werden. Die Befundklasse lautet:  

     

    Befundklasse 7.7 

    Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion.  

     

    Anwendungsgebiete der Befundklasse 7.7

    Versorgungen in der Befundklasse 7.7 können sowohl eine Regelversorgung als auch eine andersartige Versorgung darstellen. Diese Befundklasse ist immer dann ansetzbar, wenn die implantatgestützte Prothesenkonstruktion wiederhergestellt oder unterfüttert werden muss. Liegt bei der Wiederherstellung der Ausnahmefall nach der Zahnersatz-Richtlinie 36 b (athrophierter zahnloser Kiefer) vor, handelt es sich um eine Regelversorgung.