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  • · Fachbeitrag · Recht

    Privatliquidation: Wer bekommt die Rechnung?

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | Im Praxisalltag kommt es regelmäßig vor, dass der Patient mitteilt, über einen Dritten ‒ ein Elternteil oder der Ehepartner ‒ versichert zu sein. Daran schließt sich ebenso regelmäßig die Bitte an, die Rechnung auf den (Haupt-)Versicherungsnehmer auszustellen. Ob die Rechnung damit tatsächlich auf den Richtigen ausgestellt wird, ist allerdings eine andere Frage. Der Zahnarzt oder vielmehr sein Praxispersonal sollte dies vorher klären, damit die Honorarforderung im Zweifel auch durchgesetzt werden kann. |

    Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Patienten

    Für die Frage, gegen wen Honoraransprüche zu richten sind, ist ausschlaggebend, mit wem der Behandlungsvertrag abgeschlossen worden ist. Das ist grundsätzlich der jeweilige Patient. Besonderheiten ergeben sich bei der Behandlung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Patienten. Sofern minderjährige Patienten noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind sie geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Das gilt auch für Erwachsene gleich welchen Alters, die aufgrund einer pathologischen Geistesstörung oder Geistesschwäche dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden können. Verträge mit geschäftsunfähigen Patienten sind nichtig (§ 105 Nr. 1 i. V. m. § 104 BGB). Verträge über deren Behandlung können nur mit den Sorgeberechtigten/Eltern bzw. mit den Betreuern geschlossen werden. Die Rechnung ist daher auf die zur Personensorge berechtigten Elternteile oder den Betreuer auszustellen.

     

    Kinder und Jugendliche zwischen dem siebten Lebensjahr und der Volljährigkeit sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Mit ihnen geschlossene Behandlungsverträge sind bis zur Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter ‒ also der oder die sorgeberechtigten Elternteile ‒ unwirksam. Zwar können Geschäfte, die der Minderjährige mit dem Taschengeld finanziert oder die ihm ausschließlich Vorteile bringen, wirksam sein. Davon ist bei privaten zahnärztlichen Behandlungen aber nicht auszugehen.