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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Recht

    OLG Karlsruhe: Die GOZ-Nr. 905 ist pro Implantat berechenbar!

    Ein ständiger Streitpunkt zwischen den privaten Krankenversicherungen und anderen kostenerstattenden Stellen auf der einen sowie den Zahnärzten auf der anderen Seite ist seit einiger Zeit die Berechnung der GOZ-Nr. 905 (Auswechseln eines Implantatteils bei einem zusammengesetzten Implantat). Fraglich ist, ob die Nr. 905 bereits während der Versorgung der Implantate mit der Suprakonstruktion oder erst - wie die Kostenträger behaupten - im Reparaturfall nach vollständiger prothetischer Versorgung berechenbar ist. Diese Rechtsmeinung der Kostenträger wird auch vom Bundesministerium für Gesundheit in einem Schreiben vom 16. Dezember 1996 unterstützt.