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  • 07.01.2010 | Recht

    Kostenvorschuss - ist das zulässig?

    von Dr. jur. Sandra Guntermann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Spaetgens Rechtsanwälte, Trier, www.spaetgens.com

    Privat liquidierende Zahnärzte sehen sich einer permanent sinkenden Zahlungsmoral gegenüber. Insofern denken sie zunehmend darüber nach, von den Patienten Vorschüsse auf die zahnärztliche Behandlung zu verlangen. Die Zulässigkeit eines solchen Vorschusses ist allerdings juristisch umstritten. Nachfolgend werden die Eckpositionen aufgezeigt.  

    Contra: Dienstvertrag - erst die Leistung, dann das Geld

    Gegen die Vereinbarung eines Kostenvorschusses werden vor allem § 614 BGB und § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ aufgeführt. § 614 BGB regelt die Fälligkeit der Vergütung eines Dienstvertrages - ein Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag - und normiert die Vorleistungspflicht. Das heißt, dass erst die Leistung erbracht werden muss, dann folgt die Bezahlung. Daraus wird auch hinsichtlich des Vorschusses gefolgert, dass der Zahnarzt die Vergütung seiner Leistung auch erst nach der Behandlung verlangen kann. Dieser Grundsatz sei insbesondere auch in § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ festgeschrieben, wonach die Fälligkeit der Honorarforderung erst nach Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung eintritt.  

     

    Daneben argumentieren die Gegner unter Bezugnahme auf die ärztliche Muster-Berufsordnung, dass ein Vorschuss gegen Standesrecht verstoße. Danach verstoße ein Arzt, der einen Kostenvorschuss verlangt, gegen seine Pflicht, seinen „Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“.  

    Pro: Kein Verbot in der GOZ, daher Vorschuss zulässig

    Gegen diese Argumentation wird eingewandt, dass die gesetzlichen Regelungen - bis auf wenige Ausnahmen - disponibel seien; das heißt abweichend könne sehr wohl eine Vorschusszahlung mit dem Patienten vereinbart werden. Im Übrigen würden weder § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ die Frage des Vorschusses regeln, sondern lediglich deren Fälligkeit, das heißt den Zeitpunkt, zu dem der Patient den in Rechnung gestellten Betrag zu zahlen hat. Mangels eines in der GOÄ oder GOZ geregelten Verbots könne daher gerade auf die Zulässigkeit einer Vereinbarung über Zahlung eines Vorschusses geschlossen werden.