01.03.2001 · Fachbeitrag · Recht
Gegensätzliche Rechtsprechung zur Berechenbarkeit von Implantatmaterialien und Lagerhaltungskosten
Die zahlreiche gegensätzliche Rechtsprechung zur Frage der Berechenbarkeit von Materialkosten nach § 3 GOZ bzw. zur Anwendung des § 4 Abs. 3 GOZ ist jedem privat liquidierenden Zahnarzt bekannt. Viele Kostenerstatter stellen die Berechenbarkeit von Materialien mit der Behauptung in Abrede, diese seien in Anwendung des § 4 Abs. 3 GOZ mit den zahnärztlichen Gebühren abgegolten. Soweit von dieser Handhabung Kleinmaterialien betroffen sind, mögen diese Leistungskürzungen für den Patienten - obwohl ärgerlich - noch hinnehmbar sein. Wenn sie sich jedoch auf Implantatmaterialien (Kosten für Implantatbohrer, Bohreraufsatz und Fräsen etc.) beziehen, so macht dies in der Regel schon einen erheblich höheren Betrag aus.
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