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  • 03.12.2010 | Recht

    Einschaltung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug: Was ist zu beachten?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Wird eine Rechnung trotz letztmaliger Mahnung des Gläubigers nicht ausgeglichen, so gerät der Schuldner mit dem Ausgleich des Rechnungsbetrages in Verzug. Zur Durchsetzung der Forderung kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragen. Die zur Beitreibung der Forderung anfallende gesetzliche Anwaltsvergütung ist als Verzugsschaden vom Gläubiger zu erstatten. Auch die Kosten eines Inkassounternehmens sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erstattungsfähig.  

     

    Liegt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor?

    Allerdings steht die Weitergabe dieser Kosten an den Schuldner unter dem Vorbehalt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers, das heißt: Zwar kann das Inkassounternehmen aufgrund des seit dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes auch das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. Wenn der Gläubiger aber bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen aufgrund ernsthafter Einwendungen des Schuldners davon ausgehen muss, dass ein Gerichtsverfahren geführt werden und daher letztendlich doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, verstößt die Beauftragung eines Inkassounternehmens gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Dies hat zur Folge, dass die Inkassogebühren vom Schuldner nicht zu erstatten sind.  

     

    Keine klare Regelung für Erstattung der Inkassokosten

    Zudem gibt es für Inkassounternehmen keine gesetzlich festgeschriebene Gebührenordnung. Die Vergütung wird frei vereinbart. Zur Höhe der erstattungspflichtigen Inkassokosten gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. Als herrschende Rechtsprechung zeichnet sich die Auffassung ab, dass die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auch die Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten darstellen. Kosten in Höhe der 1,3-fachen RVG-Gebühr nebst Auslagenpauschale werden in der Regel als angemessen und erstattungspflichtig angesehen.  

     

    Bleibt der Gläubiger auf den Kosten für das Inkassounternehmen sitzen?