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  • 01.08.2006 | Recht

    Anspruch auf Honorarausfall und Fahrtkosten, wenn der bestellte Patient nicht erscheint?

    Frage: „Ich führe eine reine Bestellpraxis und habe für einen Patienten einen Termin am Samstag außerhalb der regulären Sprechstunde vereinbart, zu dem der Patient nicht erschienen ist. Kann ich nun Ausfallhonorar und auch Fahrtkosten geltend machen? Ich bin von meiner Wohnung aus 30 Kilometer in die Praxis gefahren.“  

     

    Antwort: Bleibt der Patient ohne rechtzeitige Absage eines Termins der Behandlung fern und hat der Zahnarzt eigens für seine Behandlung Behandlungszeit reserviert, die auch nicht für andere Behandlungen genutzt werden konnte, steht dem Zahnarzt ein Vergütungsanspruch in Höhe des Honorars zu, dass er bei der Durchführung der konkreten Behandlung des Patienten erzielt hätte (Ausfallhonorar). Dabei muss er sich ersparte Aufwendungen (Materialkosten) anrechnen lassen.  

     

    Bei diesem aus § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) resultierenden Anspruch handelt es sich um einen Vergütungsanspruch des Zahnarztes und nicht um einen Schadensersatzanspruch. Der Zahnarzt soll so gestellt werden, als hätte er die Dienstleistung durchgeführt.