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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Die Abrechnung prothetischer Teilleistungen in der GOZ: Prothesen und Analogleistungen

    von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth, www.dental-consulting.net

    | Prothetische Teilleistungen sind nach der GOZ nicht nur für Kronen ( PA 06/2019, Seite 8 ) und Brücken ( PA 07/2019, Seite 8 ) berechnungsfähig, sondern auch für Prothesen nach den Nrn. 5200 bis 5230 GOZ. Ebenso gibt es Teilleistungen ohne entsprechende Position in der GOZ. Hier greift die Analogberechnung. Wie Sie solche Leistungen korrekt abrechnen, zeigt dieser Beitrag. |

    Prothetische Teilleistungen nach Nr. 5240 GOZ

    Wenn prothetische Teilleistungen nach den Nrn. 5200 bis 5230 nur teilweise erbracht werden, kann dafür die Nr. 5240 GOZ abgerechnet werden. Im Unterschied zu Kronen und Brückenversorgungen ist die Aufteilung zwischen halber Gebühr und Dreiviertelgebühr nicht auf zwei Gebührenziffern verteilt, sondern innerhalb der Leistungslegende nach dem Vollendungsgrad differenziert.

     

    • Teilleistungen nach den Nrn. 5200 und 5230 GOZ
    GOZ
    Leistung

    5240

    Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.