Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.06.2011 | Privatvereinbarung

    Privatvereinbarung mit GKV-Patienten nur mit eindeutiger schriftlicher Zustimmung wirksam

    Eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten ist nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dies dem Arzt schriftlich bestätigt. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 28. April 2011, Az: 163 C 34297/09 (Abruf-Nr. 111621), rechtskräftig entschieden.  

    Der Fall

    Ein gesetzlich versicherter Patient befand sich bei einer chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruchs in Behandlung. Vor der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser Vereinbarung hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden bestimmte Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht bzw. nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1.323 Euro, die der Patient auch bezahlte.  

     

    Die Versicherung des Patienten war jedoch der Meinung, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam. Der Patient trat daher seinen etwaigen Rückforderungsanspruch an die Versicherung ab. Diese verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars, wozu sie jedoch nicht bereit war. Schließlich habe sie darauf hingewiesen, dass eine Erstattung vielleicht nicht erfolgen könne.  

    Die Entscheidung

    Das AG München gab jedoch der Versicherung Recht, da eine wirksame Vergütungsvereinbarung nicht geschlossen worden sei. Eine solche liege nur vor, wenn und soweit der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Arzt schriftlich bestätige. Die vorliegende Vereinbarung dokumentiere den Wunsch, privatärztlich behandelt zu werden, nicht ausreichend.