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  • 07.06.2010 | Privatliquidation

    Zuschläge in der Privatliquidation außerhalb der Sprechstunde und bei Kleinkindern

    Während es im vertragszahnärztlichen Bereich im Prinzip nur eine Zuschlagsposition gibt, stehen im privat (zahn-)ärztlichen Bereich mehrere Zuschläge in verschiedenen Bereichen zur Verfügung. Der Bema gibt lediglich die Nr. 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht - 20 bis 8 Uhr - oder an Sonn- und Feiertagen) her. Die GOÄ ist bei Zuschlägen sehr viel differenzierter. In diesem Beitrag werden zunächst die Zuschläge außerhalb der Sprechstunde sowie bei der Behandlung von Kindern erläutert. Daran anknüpfend wird sich ein Beitrag in der nächsten Ausgabe unter anderem mit den OP-Zuschlägen befassen.  

    1. Zuschläge außerhalb der Sprechstunde

    A  

    Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen  

    B  

    Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen  

    C  

    Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen  

    D  

    Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen  

    Bei den oben aufgeführten Zuschlägen handelt es sich zunächst um Zuschläge für Leistungen, die außerhalb der normalen Sprechstunde, aber in den Praxisräumen erbracht werden. Zu beachten ist dabei, dass die Zuschläge nur zu Beratungen und Untersuchungen abgerechnet werden dürfen, nicht hingegen zu anderen GOZ-Positionen. Zuschlag auslösende Beratungen oder Untersuchungen sind daher in der Regel für den Zahnarzt nur Beratungen nach der GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) oder nach der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher). Als Untersuchungspositionen kommen die Nr. Ä5 (symptombezogene Untersuchung) oder die Nr. Ä6 (Vollständige körperliche Untersuchung) in Betracht.  

     

    Weitere Voraussetzung für die Abrechnung der Zuschläge außerhalb der Sprechstunde ist, dass die Patienten für das Aufsuchen der Praxis nicht einbestellt werden. Sind die Patienten bestellt, darf die Zuschlagsgebühr nicht abgerechnet werden.  

     

    Zuschlag A

    Der Zuschlag A kann immer einmal je Sitzung zu einer Untersuchung oder Beratung abgerechnet werden, wenn diese außerhalb der normalen Sprechstunde erbracht wurde. Definitionsgemäß handelt es sich dabei um folgende Zeiten montags bis freitags:  

    • vom Ende der normalen Sprechstunde bis 20.00 Uhr
    • von 8.00 Uhr bis zum Beginn der normalen Sprechstunde