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  • 03.06.2011 | Privatliquidation

    Wichtige Regeln und Fallbeispiele zur korrekten Liquidation ästhetischer Leistungen

    Ästhetische Leistungen gewinnen in den Praxen immer mehr an Bedeutung. Die korrekten Abrechnungswege sind dabei höchst unterschiedlich. Selbst bei gleichen Leistungen sind unter bestimmten Umständen verschiedene Möglichkeiten gegeben. Anhand der folgenden Beispiele beschreiben wir daher die Abrechnung ästhetischer Leistungen, die in der zahnärztlichen Praxis eine wichtige Rolle spielen. Die dabei gewählten Faktoren, Preise und Analoggebühren sind nur beispielhaft gewählt und somit lediglich unverbindliche Anhaltspunkte für eine mögliche Liquidation.  

    Externes und internes Bleaching

    Beim Bleaching handelt es sich um eine Leistung, die in der Regel medizinisch nicht notwendig ist und weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben wird. Da es das Bleaching bereits vor Inkrafttreten der GOZ - also vor 1988 - gab, scheidet auch eine Analogabrechnung aus. Somit bleibt zur Abrechnung nur der Weg über eine Pauschalvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 3 GOZ. So sieht eine korrekte Liquidation aus:  

     

    Beispiel zur Abrechnung des internen/externen Bleachings

    Datum  

    Zahn  

    GOZ-Nr.  

    Leistungsbeschreibung  

    Anzahl  

    Faktor  

    Betrag in Euro  

    04.05.  

    12  

    -  

    Internes Bleaching gemäß § 2 Abs. 3 GOZ  

    1  

     

    40,00  

    12.05.  

    OK, UK  

    -  

    Externes Bleaching mittels Schiene gemäß § 2 Abs. 3 GOZ  

    2  

     

    380,00  

    Merkregel: Für Bleachingleistungen gilt generell, dass diese im Vorfeld schriftlich zwischen Behandler und Patient bzw. Zahlungspflichtigem vereinbart werden müssen.  

    Direkte und indirekte Zahnumformungen

    Eine Zahnverbreiterung mittels Dentin-Adhäsiv-Technik ist ebenfalls eine Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten ist. Wird diese Maßnahme aus rein ästhetischen Gründen auf Verlangen durchgeführt, ist sie gleichwohl nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnen, da die Leistung nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurde bzw. zur Praxisreife gelangte. Die Analogabrechnung ergibt sich aus dem letzten Satz des § 2 Abs. 3 GOZ, der lautet: „§ 6 Abs. 2 bleibt unberührt.“ Dies bedeutet, dass die Vorschrift zur Analogabrechnung auch im Bereich der Verlangensleistungen - also bei nicht medizinisch notwendigen Leistungen - anzuwenden ist.