01.07.2004 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Wann darf der Zahnarzt seine Leistungen nach der GOÄ berechnen?
Die Berechtigung für den Zahnarzt, Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu berechnen, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 der GOZ. Hier heißt es: "Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen."
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