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  • 01.08.2006 | Privatliquidation

    Spezifische Begründungen zur Faktorsteigerung – Chirurgische Leistungen (Teil 2)

    Unsere Beitragsserie setzen wir mit weiteren spezifischen Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor bei chirurgischen Leistungen fort. Der wie in Teil 1 vorangestellten Gegenüberstellung von GOZ und Bema liegt im Bema-Bereich ein Durchschnittspunktwert von 0,86 Euro zugrunde. Die zum Vergleich herangezogene GOZ-Vergütung beruht auf einem Steigerungsfaktor von 2,3 (West).  

     

    Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn

    GOZ-Nr. 311  

    Bema-Position 54a (72 Punkte)  

    59,50 Euro  

    61,92 Euro  

     

    Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn

    GOZ-Nr. 312  

    Bema-Postion Nr. 54b (96 Punkte)  

    75,02 Euro  

    82,56 Euro  

    Hinweis: Die Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten Wurzelspitze entspricht der Bema-Nr. 54b. Eine weitere Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, die durch denselben Zugang wie bei der Resektion der ersten Wurzelspitze, durchgeführt wurde, wird bei einem Kassenpatienten nach der Bema-Nr. 54c abgerechnet, die allerdings nur mit 48 Punkten bewertet ist.  

     

    Mögliche Begründungen zur Faktorsteigerung

     

    • Weit über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit und damit verbundener besonderer Zeitaufwand entstand bei Patient XY durch die Wurzelspitzenresektion an einer stark gekrümmten Wurzel, die zusätzlich von einer extrem dicken Knochenstruktur umgeben war.