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  • 03.09.2010 | Privatliquidation

    Praktisches Wissen zum Paragrafenteil der GOZ: § 6 Abs. 1

    Der heutige Beitrag im Rahmen unserer Serie zu den Tücken und Details des allgemeinen Teils der GOZ beleuchtet § 6. Diese Vorschrift befasst sich im Prinzip mit Leistungen, für die der Zahnarzt nicht oder nicht direkt auf die GOZ zurückgreifen kann oder darf.  

     

    § 6 Abs. 1 GOZ

    Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nrn. 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.  

    Grundsätzliche Erläuterungen

    Absatz 1 eröffnet dem Zahnarzt die Möglichkeit, bestimmte Gebühren aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für seine Leistungen abzurechnen. Diese Abrechnungsmöglichkeit musste den Zahnärzten eingeräumt werden, da die GOZ längst nicht alle Gebühren beinhaltet, die der Zahnarzt für die Abrechnung seiner Leistungen benötigt. Dies gilt vor allem bei Beratungen, der Strahlendiagnostik und zahlreichen chirurgischen Leistungen. Nach Maßgabe des § 6 sind folgende Gebühren bzw. Gebührenabschnitte für den Zahnarzt zugänglich:  

     

    • Abschnitt B I (Allgemeine Beratungen und Untersuchungen)
    • Abschnitt B II (Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8)
    • Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)
    • Abschnitt D (Anästhesieleistungen)
    • Abschnitt E V (Wärmebehandlung)
    • Abschnitt E VI (Elektrotherapie)
    • Abschnitt J (Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde)
    • Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)
    • Abschnitt M Nrn. 4113 und 4700
    • Abschnitt N (Histologie, Zytologie und Zytogenetik)
    • Abschnitt O (Strahlendiagnostik)

     

    Beachten Sie: Die in § 6 Abs. 1 GOZ beschriebenen Bereiche beziehen sich auf die GOÄ-Fassung, die bei Inkrafttreten der GOZ galt. Mittlerweile hat sich die GOÄ allerdings mehrfach geändert, sodass die Beschreibung in § 6 Abs. 1 GOZ nicht mehr vollständig mit den aktuellen Bezeichnungen in der GOÄ übereinstimmt. So existieren in der derzeit geltenden vierten Fassung der GOÄ die GOÄ-Nrn. 4113 und 4700 nicht mehr, da der Bereich der Laboruntersuchungen (Abschnitt M) völlig neu strukturiert wurde. Dies ist jedoch für den Zahnarzt nicht problematisch, da der letzte Satz des § 6 Abs. 1 klarstellt, dass immer die GOÄ in der jeweils gültigen Fassung herangezogen werden muss.