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  • 04.02.2011 | Privatliquidation

    Patientin muss trotz Behandlungsabbruch medizinisch notwendige Maßnahmen zahlen

    von RA und FA für MedR Dr. Tobias Eickmann und Ass. iur Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. November 2010 (Az: 44 C 10658/09, Abruf-Nr. 110325) eine Patientin, die eine indizierte zahnärztliche Behandlung in Anspruch genommen und im Weiteren die Behandlung abgebrochen hatte, zur vollständigen Zahlung der Rechnung verurteilt. Dabei wies das Gericht verschiedene Einwände der Patientin, mit denen Behandler in der Praxis häufig konfrontiert werden, mit deutlichen Ausführungen zurück.  

    Der Fall

    Wegen Schmerzen im Mundbereich, die von Vorbehandlern nicht ausreichend lokalisiert und behandelt wurden, stellte sich die Patientin bei dem Zahnarzt am 25. April 2007 vor. Es wurde vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung eine Vergütungsvereinbarung unterschrieben. Anschließend erfolgten Behandlungen an zwölf Tagen, ohne dass ein Heil- und Kostenplan erstellt wurde. Dieser wurde erst am 22. Mai 2007 für die Erstellung einer Krone für den Zahn 26 erstellt. Danach brach die Patientin die Behandlung ab.  

     

    Eine zahnärztliche Verrechnungsstelle berechnete im Auftrag des Zahnarztes circa 3.420 Euro für die bis dahin erfolgten zahnärztlichen Leistungen, wobei Eigenlaborkosten in Höhe von 161 Euro enthalten waren. Die Patientin zahlte trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Im Rahmen des daraufhin betriebenen Gerichtsverfahrens trug die Patientin eine Vielzahl von „Gründen“ vor, die in der Praxis immer wieder gegen Zahnarztrechnungen geltend gemacht werden, unter anderem:  

     

    • Der Zahnarzt habe ihr gegenüber lediglich die Erforderlichkeit einer Wurzelkanalbehandlung und der Entfernung eines im Wurzelkanal verbliebenen Instruments erwähnt, nicht aber über weitere durchgeführte Behandlungsschritte gesprochen.
    • Die Honorarvereinbarung habe sie ohne Erläuterungen unterschreiben müssen, die Durchführung der Behandlung sei von der Unterzeichnung abhängig gemacht worden.
    • Während der Behandlung hätten ihre Schmerzen im Mundbereich nicht nachgelassen.
    • Hinsichtlich der vorgenommenen Abdrücke sei ihr der Grund dieser zahnärztlichen Maßnahme nicht genannt worden.
    • Eine Behandlung von zwölf Tagen sei nicht erforderlich gewesen.
    • Über das Aufschneiden einer Zahntasche, eine Entzündungsbehandlung sowie eine Wurzelkanalbehandlung, für die in Höhe von 440 Euro die Honorarforderung akzeptiert werde, hinaus seien die Behandlungsmaßnahmen weder erforderlich noch indiziert gewesen.

    Die Entscheidung

    Den Einwänden hat das AG Düsseldorf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit deutlichen Worten eine Absage erteilt und die Patientin zur Zahlung der vollen Rechnungssumme verurteilt.