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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Neuer Bema: Abrechnung bzw. Abdingung vollkeramischer und vollverblendeter Kronen

    Die Neurelationierung des Bema wurde auf der Grundlage einer zahnsubstanzschonenden, präventionsorientierten und ursachengerechten Behandlung in den Richtlinien präzisiert. Der Anspruch auf Zahnersatz ist für den gesetzlich Krankenversicherten im § 30 Abs. 1 SGB V beschrieben. Relevant für Zahnkronen sind dort die Sätze 1 und 2: