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  • 01.11.2007 | Privatliquidation

    GOZ-Entwurf: Die konservierenden Leistungen

    In den letzten beiden Ausgaben von „Privatliquidation aktuell“ hatten wir begonnen, den Leistungskatalog des Arbeitsentwurfs zur neuen GOZ vorzustellen. In dieser Ausgabe befassen wir uns mit den konservierenden Leistungen. Auffallend sind die Zusatzpositionen bei Verwendung von Komposit als Füllungsmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik sowie deren direkter Bezug zum Bema bei Anwendung der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 SGB V.  

     

    Nr. 200  

    Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität (temporäre Füllung)  

    Die Leistungsbeschreibung zur bisherigen GOZ-Nr. 202 geht vom Exkavieren und dem temporären Verschluss einer Kavität aus. Neu ist nun die Formulierung „temporäre Füllung“. Eine Beschränkung auf eine „selbstständige Leistung“ – wie bisher – ist nicht vorgesehen.  

     

    Nr. 201  

    Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (zum Beispiel Separieren, Verdrängen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)  

    Sollte die GOZ dem Entwurf entsprechend ausgestaltet werden, dürfte ein langjähriger Streit mit einzelnen Erstattungsstellen ein Ende haben: Nach der neuen Abrechnungsbestimmung wird für das Separieren von Zähnen auch bei kieferorthopädischer Behandlung die Leistung nach der Nr. 201 berechnungsfähig sein.