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  • 01.02.2006 | Privatliquidation

    Formale Fehler in der Rechnung können teuer werden

    von Rechtsanwalt Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, www.wieland-schinnenburg.de

    Zahnärzte können Rechnungen für Privatleistungen nach der GOZ nicht frei gestalten. Vielmehr bestehen sehr genaue formale Vorgaben, wie die Liquidation aussehen muss. Genügt die Rechnung diesen Anforderungen nicht, kann dies Folgen haben, die immer noch weitgehend unbekannt sind. Der folgende Beiträg erläutert, was der Zahnarzt hinsichtlich Form und Inhalt der Rechnung wissen und beachten sollte und welche Konsequenzen drohen.  

    Inhalt der Rechnung bestimmt die Fälligkeit

    Ist eine Rechnung formal nicht korrekt, hat dies oft keine negativen Folgen, weil der Patient die Rechnung ohne Beanstandung bezahlt. Nicht weiter tragisch ist es auch, wenn der Patient die Rechnung sofort moniert. Dann schreibt man eben eine neue – diesmal korrekte – Rechnung.  

     

    Ist der Patient allerdings aus anderen Gründen nicht bereit oder in der Lage, die Rechnung ganz oder teilweise zu begleichen, kann eine formal unzureichende Rechnung nicht nur den Honoraranspruch gefährden, sondern sogar zusätzliche Kosten zu Lasten des Zahnarztes verursachen. Gleiches gilt, wenn der Patient auf die Rechnung gar nicht reagiert.  

     

    Nach § 10 Abs. 1 GOZ hat eine unzureichende Rechnung zur Folge, dass die Vergütung des Zahnarztes nicht „fällig“ wird. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Patient das Honorar nicht zahlen muss. Ist dies dem Zahnarzt jedoch nicht bewusst, wird er über kurz oder lang ein Gericht anrufen, soweit der Patient beharrlich die Zahlung verweigert. Vor Gericht kann sich der Patient dann allerdings damit verteidigen, dass die Honorarforderung noch gar nicht fällig ist, weil die Rechnung fehlerhaft ist. Der Zahnarzt verliert dann in der Regel den Prozess mit der Konsequenz, dass er kein Honorar erhält und die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich etwaiger Anwaltskosten beider Seiten tragen muss.