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  • 07.01.2010 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail, Teil 2: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ - § 2 Abs. 3

    In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir den Inhalt und die wichtigen Details des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erläutert. Daran anknüpfend befasst sich dieser Beitrag mit § 2 Abs. 3 und seinen „Tücken“. Wer diese nicht kennt, läuft auch hier Gefahr, aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung kein Honorar für die zahnärztliche Leistung zu erhalten.  

     

    § 2 Abs. 3 GOZ -Abweichende Vereinbarung

    Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. §6 Abs. 2 bleibt unberührt.  

    Voraussetzungen für die Anwendung von § 2 Abs. 3 GOZ

    Eine abweichende Vereinbarung auf Grundlage des § 2 Abs. 3 GOZ kann nur getroffen werden, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:  

     

    • Die Leistung ist medizinisch nicht notwendig.
    • Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben.
    • Die Leistung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ und kann daher nicht analog abgerechnet werden.

     

    Keine medizinische Notwendigkeit

    Ob eine Leistung medizinisch notwendig ist oder nicht, ist vom Behandler zu entscheiden. Nicht indizierte Leistungen werden vorrangig aus ästhetischen Gründe erbracht. Beispiele für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 GOZ sind: