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  • 06.11.2009 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ - Paragraf 1

    Es ist jedem bekannt, dass der allgemeine Teil der GOZ die maßgeblichen Grundlagen und Vorgaben der zahnärztlichen Abrechnung beinhaltet. Allerdings steckt der Teufel auch hier im Detail, sodass in der täglichen Praxis immer noch viele Fehler im Umgang mit diesen Regelungen zu beobachten sind. So wird zum Beispiel bei Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ häufig der kleine aber bedeutende Satz übersehen, dass § 6 Abs. 2 GOZ „unberührt“ bleibt, also auch bei medizinisch nicht notwendigen Leistungen beachtet werden muss.  

     

    Es ist daher besonders wichtig, bei der Erstellung einer Privatliquidation die GOZ-Paragraphen genau zu kennen. Sie müssen in Verbindung mit den Gebührenpositionen - und umgekehrt - korrekt angewandt werden, da es sonst zu unangenehmen Auseinandersetzungen zwischen dem Behandler und dem Patienten bzw. dessen Kostenträger kommen kann. Damit Sie den allgemeinen Teil in den wesentlichen Punkten bis in die Feinheiten beherrschen, stellen wir Ihnen beginnend mit dieser Ausgabe die zentralen Regelungen mit ihren Konsequenzen für die Abrechnung vor.  

    § 1 GOZ

    1. Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

     

    2. Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

    § 1 Abs. 1 GOZ - der Anwendungsbereich

    § 1 Abs. 1 enthält die Regelung, dass die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen nach dieser Gebührenordnung berechnet wird. Hier stellt sich bereits die Frage, was alles unter den Begriff der beruflichen zahnärztlichen Leistungen fällt.  

     

    Hierzu zählen zunächst alle Maßnahmen, die zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten erbracht werden sowie erforderlich sind, um diese zu heilen. Weiteren Aufschluss gibt in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 3 des Zahnheilkundegesetzes (ZHKG): „Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen“. Also fallen alle Leistungen, die den in §1 Abs. 3 ZHKG beschriebenen Zweck erfüllen, in den Anwendungsbereich der GOZ. Zur Abrechenbarkeit von nicht indizierten Leistungen auf Grundlage der GOZ existiert eine Sonderregelung (hierzu unten).  

    § 1 Abs. 2 GOZ - die abrechenbaren Leistungen