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  • 04.03.2011 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum § 10 der GOZ

    Eine der wichtigsten Vorschriften im allgemeinen Teil der GOZ ist § 10, der genau beschreibt, wie und mit welchem Inhalt eine Liquidation zu gestalten ist. Diese Vorgaben sind unbedingt einzuhalten, da formelle Mängel in der Liquidation dazu führen können, dass kein Anspruch auf das Honorar besteht. Denn nach § 10 Abs. 1 GOZ wird die Vergütung nur fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.  

    Die notwendigen Grundbestandteile einer Liquidation

    Nach § 10 Abs. 2 GOZ muss eine Liquidation mindestens enthalten:  

    1. das Datum der Erbringung der Leistung,
    2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
    3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
    4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
    5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
    6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.

    Die nachfolgenden Beispiele vermitteln für alle der in § 10 Abs. 2 GOZ verlangten Bestandteile, wie die korrekte Umsetzung in der Liquidation aussehen kann. Im Anschluss werden wesentliche Detailfragen erläutert. Die jeweils angegebenen Steigerungsfaktoren sowie die Material- und Laborkosten sind nur beispielhaft gewählt.  

     

    Beispiel zu § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 (Grundfall einer Liquidation)

    Datum  

    Zahn  

    Geb.-Nr.  

    Leistungsbeschreibung  

    Anzahl  

    Faktor  

    Betrag  

    03.2.2011  

    15  

    203  

    Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen  

    1  

    2,3  

    8,41 Euro  

    Besonderheiten: Wurde eine Komplexleistung an unterschiedlichen Tagen in mehreren Einzelabschnitten erbracht, so sind nicht alle Behandlungsdaten zu vermerken. Es genügt, den Tag anzugeben, an dem der letzte Teilabschnitt der Komplexleistung erbracht wurde.