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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der letzte Check vor dem Versand: Wie Sie die Rechnung systematisch prüfen können

    | Eine genaue Prüfung der Privatrechnung vor dem Versand ist wegen der formalen und der inhaltlichen Prüfung notwendig. § 10 GOZ schreibt vor, was bei der Rechnungsgestaltung zu beachten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der Patient eine für ihn nachprüfbare Rechnung bekommt. Verletzt der Rechnungssteller diese Vorschriften, ist die Rechnung u. U. nicht zur Zahlung fällig. Bei der inhaltlichen Prüfung geht es darum, zu prüfen, ob wirklich alles mit der Behandlung im Zusammenhang stehende in Rechnung gestellt wird und der Zahnarzt sein Honorar vollständig erhält. |

    Die formale Prüfung

    § 10 Abs. 2 GOZ 2012 schreibt vor, dass die Rechnung insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung enthalten muss. Erforderlich ist diese Angabe für jede einzelne auf der Rechnung aufgeführte Leistung. Bei so genannten Komplexleistungen, die sich über mehrere Behandlungssitzungen erstrecken, ist der Tag anzugeben, an dem der letzte Teilabschnitt erbracht wurde. Dies kommt zum Beispiel bei prothetischen Leistungen in Betracht.

     

    Gebührennummer, Leistungsbeschreibung und Mindestdauer

    Außerdem schreibt § 10 vor, dass die Rechnung bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz enthalten muss. Bei der Bezeichnung der einzelnen Leistung reicht eine vereinfachte Kurzbezeichnung aus. Dabei darf der Inhalt nicht verfremdet werden.