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  • 02.07.2008 | Privatliquidation

    Der Arbeitsentwurf zur neuen GOZ: Implantologie – Teil 2

    In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir damit begonnen, die im Arbeitsentwurf zur neuen GOZ enthaltenen implantologischen Leistungen auszugsweise vorzustellen und zu erläutern. Mit diesem zweiten Teil zum neuen Abschnitt K endet zugleich unsere Präsentation des Arbeitsentwurfs.  

     

    Bone Splitting

    Nr. 916  

    Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, je Frontzahnbereich oder je Kieferhälfte  

     

    Neben der Leistung nach Nr. 916 sind die Leistungen nach den Nrn. 914 und 914a nicht berechnungsfähig.  

     

    Vertikale Distraktion

    Nr. 916a  

    Vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

    Der aus der GOÄ bekannte Zuschlag für ambulantes Operieren ist nicht vorgesehen. Ob Materialien, wie zum Beispiel die Distraktionsschraube, gesondert berechnet werden dürfen, ist aus der Leistungsbeschreibung nicht ersichtlich.  

     

    GTR/GBR

    Nr. 917  

    Guided Tissue Regeneration (GTR)/Guided Bone Regeneration (GBR) mit zusätzlicher Fixierung (zum Beispiel durch Membrannägel) zur Abdeckung von Knochendefekten größeren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

     

    Neben der Leistung nach Nr. 917 sind die Leistungen nach den Nrn. 914 und 914a nicht berechnungsfähig.  

    Die Abrechnungshöhe ist abhängig von der Ausdehnung des Operationsgebietes. Bei der Versorgung eines Knochendefektes bis zu einer Gesamtgröße (bezogen auf eine Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) eines Zahngebietes oder eines Parodontiums wird ein Viertel der Gebühr der Leistung nach der Nr. 917 berechnungsfähig sein.