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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Bundeszahnärztekammer: Der GOZ-Kommentar und die Analogempfehlungen wurden aktualisiert

    von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im Juni 2016 in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern ihren aktualisierten Kommentar zur GOZ sowie den Katalog der gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen veröffentlicht. Es wurden redaktionelle Anpassungen, Ergänzungen bzw. Präzisierungen bei den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen und im Kommentierungstext vorgenommen. |

    Die Änderungen am GOZ-Kommentar

    Der GOZ-Kommentar wurde in den folgenden Punkten geändert:

     

    GOZ-Nr. 9130: Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) …

    Änderung: Die Leistungsberechnung bei den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen „Gewinnung von Knochen im Aufbaugebiet GOZ-Nr. 9090“ wurde in „Implantation von Knochen zur Weichteilunterfütterung GOZ-Nr. 9090“ geändert.

     

    GOZ-Nr. 9120: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte…

    Änderung: Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung wurde folgender Satz komplett gestrichen: „Sofern im Falle eines geteilten Sinus maxillaris ein weiterer operativer Zugang erforderlich ist, ist die Gebührennummer je operativem Zugang berechnungsfähig.“ Anmerkung: Die Anwendung eines individuellen Steigerungsfaktors ist bei anatomischen Besonderheiten, dem Vorhandensein von getrennten Septen usw. möglich.

     

    GOZ-Nr. 9060: Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

    Änderung: Der erste Absatz im Kommentar zu der Leistung wurde um einen Halbsatz ergänzt und damit der Leistungsinhalt präzisiert: „Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.“

     

    GOZ-Nr. 8090: Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung

    Änderung: In der Kommentierung wurde folgender Satz komplett entfernt: „Die Leistung bezieht sich auf die Diagnostik an einem funktionsgestörten Gebiss und findet im Vorfeld einer definitiven Versorgung statt.“ Folgender Satz wurde eingefügt: „Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen.“ Außerdem wurde die Kommentierung entfernt: „Die Höhe der Honorierung lässt keinen anderen Schluss zu als die Leistungsbewertung pro Zahn, weil die Behandlung zahnbezogen erfolgt. Der mögliche Umfang der Leistungserbringung variiert so stark, dass eine Berechnung pro Sitzung unangemessen sein kann.“

     

    Anmerkung: Die Änderung, dass die Leistung nicht je Zahn, sondern je Sitzung berechnungsfähig ist, ist stimmig mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2016, Az. 12 K 4088/15. Hier besteht für den Individualfall je nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den Umständen bei der Behandlung die Möglichkeit der Anwendung des Steigerungsfaktors bis hin zu einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ.

     

    GOZ-Nr. 8000: Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

    Änderung: Folgende Kommentierung wurde geändert: „Die Gebührennummer ist je Befunderhebung berechenbar und ist in der Regel im Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung wiederholt indiziert.“ Sie lautet nun: „Die Gebührennummer ist im Verlauf einer funktionstherapeutischen Behandlung wiederholt berechnungsfähig.“ Die zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen wurden um die analog zu berechnende Leistung „CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen“ ergänzt.

     

    GOZ-Nr. 7000: Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche

    Änderung: Die Kommentierung „Schienen als Medikamententräger werden nach der Nummer 1030 berechnet“ wurde komplett entfernt. Anmerkung: Im Katalog der analog zu berechnenden Leistungen der Bundeszahnärztekammer sind folgende Leistungen aufgeführt: Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers zur Parodontalprophylaxe; lokale Anwendung von Medikamenten zur Parodontalprophylaxe mit einer individuell gefertigten Schiene; Strahlenschutzschiene (Vermeidung von Streustrahlungsschäden bei der Bestrahlung von Tumorpatienten).

    Änderungen im Katalog analog zu berechnender Leistungen

    Die Bundeszahnärztekammer hat im Juni 2016 den Katalog um folgende Leistungen ergänzt:

     

    • Abschnitt A - Allgemeine Zahnärztliche Leistungen. Neu: Anwendung von autogenem Training
    • Abschnitt C - Konservierende Leistungen. Neu: Einbringung von Farbindikatoren zur Darstellung von Kanaleingängen und Rissen (z. B. Canal Detector®). Ebenfalls neu: Zahnumformung in Adhäsivtechnik
    • Abschnitt D - Chirurgische Leistungen. Neu: Koronektomie - intentionelle chirurgische Teilentfernung unterer Weisheitszähne
    • Abschnitt G - Kieferorthopädische Leistungen. Neu: Ameloplastik (z. B. Approximale Schmelzreduktion, „Air-Rotor-Stripping ...). Ebenfalls neu: Digitale Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes
    • Abschnitt K - Implantologische Leistungen. Neu: Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 1 | ID 44121194