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  • 04.08.2008 | Privatliquidation

    Ausfallhonorar wegen Nichterscheinen zum „Exklusivtermin“ – die aktuelle Rechtslage

    von Rechtsanwältin Kathrin Möller, Sozietät Dr. Rehborn, Berlin, www.dr.rehborn.de

    Zu der Frage, ob und in welcher Höhe ein Patient gegenüber dem Behandler honorarpflichtig wird, wenn er zu einem bereits seit längerem vereinbarten Termin nicht erscheint, gibt es in der jüngsten Vergangenheit neue und zum Teil divergierende Entscheidungen. Hintergrund ist, dass es immer mehr Kassen- wie auch Privatpatienten nicht für notwendig erachten, vereinbarte Behandlungstermine wahrzunehmen bzw. rechtzeitig abzusagen. Der Zahnarzt hat dabei nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung einen Anspruch auf Honorar sowohl gegen den Kassen- als auch gegen den Privatpatienten.  

    Grundlagen eines Honoraranspruchs gegen säumige Patienten

    Zunächst ist bereits die Rechtsnatur des Anspruches umstritten. Vorzugswürdig ist die Ansicht, dass es sich bei einem fest vereinbarten Behandlungstermin in einer „Bestellpraxis“ um einen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt im Sinne des § 296 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt (so das AG Nettetal, Urteil vom 12. September 2006, Az: 17 C 71/03). Damit gerät der Patient, der nicht erscheint, in einen „Annahmeverzug“. Dieser begründet einen etwaigen Vergütungsanspruch des Zahnarztes auf der Grundlage der §§ 611, 615 BGB. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Vergütungsanspruch des Zahnarztes nach § 611 Abs. 1 BGB erhalten bleibt (Lohnausfallprinzip). Der Anspruch ist also auf die vertragsmäßige Vergütung gerichtet, nicht hingegen auf Schadenersatz, der ggf. das Vorliegen eines Verschuldens des Patienten erfordern würde.  

    Voraussetzungen für einen Anspruch

    Unter folgenden Voraussetzungen kann der Zahnarzt den Honorarausfall vom Patienten bzw. Zahlungspflichtigen verlangen:  

     

    1. Vorliegen einer „Bestellpraxis“ und Information des Patienten

    Zunächst muss der Behandler nachweisen, dass er eine so genannte Bestellpraxis führt. Es muss dem Patienten klar sein, dass der Behandler einen bestimmten zeitgemäßen und organisatorischen Behandlungsablauf sicherstellen will. Notwendig ist daher, dass der Behandler den Patienten zuvor darauf hinweist, dass es sich um einen Exklusivtermin handelt, der bei grundlosem Fernbleiben die Vergütungspflicht nicht entfallen lässt.