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  • 01.12.2005 | Privatliquidation

    Am 31. Dezember 2005 droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen!

    Seit dem 1. Januar 2002 gilt für Honorarforderungen aus zahnärztlicher Behandlung eine neue Verjährungsfrist von drei Jahren (früher zwei Jahre). Aufgrund von Übergangsregelungen ergab sich zum Ende des Jahres 2004 die Besonderheit, dass keine Honorarforderungen aus zahnärztlicher Behandlung verjähren konnten. Forderungen, die im Jahr 2001 entstanden waren, verjährten noch nach der alten Frist, also bereits mit Ablauf des Jahres 2003.  

     

    Für Forderungen, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, gilt hingegen die neue verlängerte Frist, so dass Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 eintreten kann. Dies bedeutet, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2005 Honorarforderungen verjähren, die im Laufe des Jahres 2002 in Rechnung gestellt wurden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist ist nämlich nicht der Behandlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die dreijährige Frist beginnt dann mit Ablauf des Jahres zu laufen, indem der Patient bzw. Zahlungspflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat.  

     

    Beispiel 

    Eine zahnärztliche Behandlung endete am 20. November 2001. Die Rechnung erhält der Patient vom Zahnarzt im Januar 2002. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nun mit Ablauf des Jahres 2002 und läuft demnach vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005.