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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Abrechenbare Nebenleistungen aus der GOÄ zu den implantologischen GOZ-Gebühren

    | Teil K der GOZ (Implantologische Leistungen) wurde mit der Novellierung fast vollständig überarbeitet. Die GOZe‘88 war den medizinischen Fortschritten im Bereich der Implantologie längst nicht mehr gewachsen und man war gezwungen, oft auf Leistungen aus der GOÄ zurückzugreifen. Welche Nebenleistungen aus der GOÄ zu den neuen GOZ-Leistungen aus dem Abschnitt K noch anfallen können, zeigt dieser Beitrag auf. Die GOÄ-Leistungen werden in einer Übersicht dargestellt. Auf einzelne Abrechnungsbestimmungen zu den Gebühren untereinander wird daher verzichtet. |

     

    1. GOZ-Nr. 9000 Implantatbezogene Analyse

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Erläuterungen

    1

    Beratung

    Eine Beratung fällt beispielsweise bei der Erläuterung der Analyse an.

    5

    Symptombezogene Untersuchung

    Die Leistung sollte nicht vergessen werden, da sie nicht mit der GOZ-Nr. 9000 erfasst wird (beispielsweise bei Untersuchung der Nachbarzähne um das Implantationsgebiet als lokal begrenzte Untersuchung).

    6

    Vollständige Untersuchung

    Untersuchung, bei der beispielsweise auch die Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke erbracht wird, was nicht Leistungsbestandteil der Nr. 9000 ist.

    5370

    Computergestützte Analyse

    Zusätzlich anfallende Röntgenleistung, mit der die Strukturen des Implantationsgebiets deutlicher dargestellt werden können.

    5377

    Zuschlag für Computergestützte Analyse

    Abrechenbar für denjenigen Behandler, der die Aufnahme nach GOÄ-Nr. 5370 auswertet.

     

     

    2. GOZ-Nr. 9005 Verwendung einer ... Navigationsschablone

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung

    5370

    Computergestützte Analyse

    5377

    Zuschlag für Computergestützte Analyse

     

     

    3. GOZ-Nr. 9010 Implantatinsertion

     

    4. GOZ-Nr. 9130 Bone Splitting

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Erläuterungen

    2675

    Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik

    Die in der GOZ enthaltene Nr. 3240 ist nur für einen „kleineren Umfang“ abrechenbar, also für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen bzw. gleicher Größe an zahnlosen Kieferabschnitten.

    2676

    Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur

    Einmal je Kiefer abrechenbar

    2677

    Submuköse Vestibulumplastik, als selbstständige Leistung

    Wird die submukös unterminierende Präparationstechnik angewandt, kann die GOÄ-Nr. 2677 abgerechnet werden, da es für diese Präparationstechnik in der GOZ keine Gebührenposition gibt. Sie ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar.

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Erläuterungen

    2670

    Op. Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, als selbstständige Leistung

    Einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 
abrechenbar

    2671

    Op. Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676

    Einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 
abrechenbar

    2381

    Einfache Hautlappenplastik

    Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOZ ist nur die primäre Wundversorgung abgegolten. Eine zusätzliche Lappenbildung stellt eine selbstständige Leistung dar und kann zusätzlich berechnet werden

    2382

    Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation

    Beispielsweise bei gestielten schwierigen Schleimhautlappen, die ebenfalls über die in der GOZ aufgeführte primäre Wundversorgung hinausgehen

     

    5. GOZ-Nr. 9020 Inseration eines Implantates zum temporären Verbleib

    6. GOZ-Nr. 9040 Freilegen eines Implantates

    7. GOZ-Nr. 9110 Geschlossene Sinusbodenelevation

    8. GOZ-Nr. 9120 Externe Sinusbodenelevation

    9. GOZ-Nr. 9140 Intraorale Knochenentnahme

    10. GOZ-Nr. 9150 Fixation des Augmentats

    11. GOZ-Nr. 9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien

    •  

    12. GOZ-Nr. 9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung

    2675

    Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik

    2676

    Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur

    2677

    Submuköse Vestibulumplastik, als selbstständige Leistung

    2670

    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, als selbstständige Leistung

    2671

    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676

    2381

    Einfache Hautlappenplastik

    2382

    Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation

     

    Alle in der Tabelle aufgeführten Leistungen stellen neben den o. g. Positionen selbstständige Leistungen dar. Die GOÄ-Nr. 2675 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar, die Leistung nach Nr. 2676 je Kiefer, die 2677 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Schlotterkammentfernungen ebenfalls je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Da der Umfang der Plastiken in keiner Position beschrieben ist, gibt es hierzu immer wieder Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern. Die partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik sollte ab drei nebeneinanderliegenden Zähnen berechnet werden.

     

    13. GOZ-Nr. 9090 - Knochengewinnung

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Erläuterungen

    2381

    Einfache Hautlappenplastik

    2382

    Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation

    2442

    Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

    Bei Implantation von körperfremdem Material zur Abstützung und zum Volumenerhalt oder auch zur Volumenvermehrung und Neukonturierung der Körperoberfläche im Weichteilgebiet

     

    Erläuterungen

    Mit der Knochengewinnung ist lediglich der primäre Wundverschluss abgegolten, sodass Hautlappenplastiken, die über den normalen Wundverschluss hinausgehen, als selbstständige Leistungen zusätzlich abzurechnen sind. Zur Knochengewinnung nach GOZ-Nr. 9090 gehören die Gewinnung, Aufbereitung und Implantation von Eigenknochen. Diese Leistung wird als Komplexgebühr berechnet. Wird zusätzlich alloplastisches - also körperfremdes - Material implantiert, so kann dies daneben berechnet werden.

     

    Daneben kann aber auch die GOZ-Nr. 9100 berechnet werden, da diese Ziffer einem anderen Zweck dient. Dabei muss das sogenannte Zielleistungsprinzip zugrunde gelegt werden, das in § 4 Abs. 2 GOZ definiert ist. Danach ist eine Leistung methodisch nur dann notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Dies ist bei den Nrn. 9100 und 9090 definitiv nicht der Fall.

     

    Die Nr. 9100 hat den Aufbau des Alveolarfortsatzes zur Volumenvermehrung zum primären Ziel. Die Nr. 9090 enthält unter anderem die Weichteilunterfütterung, die keinesfalls mit der Nr. 9100 abgegolten ist. Ebenso sind zur Erbringung beider Leistungen völlig unterschiedliche operative Einzelschritte notwendig.

     

    14. GOZ-Nr. 9100 - Aufbau des Alveolarfortsatzes

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Erläuterungen

    1467

    Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus - einschließlich Fensterung

    Beispielsweise für die Herstellung und Vergrößerung eines geeigneten, gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum offen zu haltenden transalveolären Zugangs zur Kieferhöhle

    2670

    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, als selbstständige Leistung

    2671

    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676

    2675

    Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik

    2676

    Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur

    2677

    Submuköse Vestibulumplastik, als selbstständige Leistung

    2381

    Einfache Hautlappenplastik

    2382

    Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation

    2700

    Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (zum Beispiel Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

    Einmal je Kiefer abrechenbar

     

     

    Erläuterungen

    Mit der GOZ-Nr. 9100 sind die Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Knochenentnahme innerhalb des Aufbaugebietes - also Knochenmanipulationen - abgegolten. Ebenso enthält die Leistung das Einbringen von Aufbaumaterial, ggf. einschließlich Membraneinbringung. Somit sind die in der Tabelle aufgeführten Leistungen daneben abrechenbar.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 15 | ID 42277055