Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch: Auflösungen

    1.  

    falsch!  

     

    Bei der Berechnung von Verlangensleistungen ist die Angabe irgendwelcher Gebührennummern vollkommen entbehrlich. Vielmehr müssen die geplanten Maßnahmen lediglich vor Beginn der Behandlung in einem Heil- und Kostenplan im Klartext aufgelistet sowie die jeweiligen Vergütungen angegeben werden. Daneben ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Patienten handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.  

    2.  

    falsch!  

     

    Zu dieser Frage hat die Bundeszahnärztekammer folgende Stellungnahme veröffentlicht: „Die Berechnung der Gebühren-Nr. 75 oder 80 GOÄ ist für die Erläuterung einer Rechnung nicht möglich. Auch die auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nach § 10 Abs. 3 GOZ näher zu erläuternde Begründung ist nicht nach den Gebühren-Nrn. 75 bzw. 80 GOÄ berechnungsfähig. Das Verlangen einer Kosten erstattenden Stelle, die gesamte Rechnung oder Teile in Frage zu stellen und durch den Zahnarzt erläutern zu lassen, kann nicht nach den Gebührenordnungen GOZ/GOÄ, sondern nach den Bestimmungen des BGB in Rechnung gestellt werden. Die Kosten erstattende Stelle sollte über die entstehenden Kosten vorab informiert werden.“  

    3.  

    richtig!  

     

    Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 229 für die Abnahme einer provisorischen Krone ist, dass diese mit einem vergleichbaren Aufwand wie die Entfernung einer definitiven Krone verbunden ist. Das ist allenfalls bei einem fest einzementierten Provisorium der Fall. Auch hierzu existiert eine BZÄK-Empfehlung: „Die Entfernung eines notwendigerweise fest zementierten Provisoriums wird nach der Gebühren-Nr. 229 GOZ berechnet.“  

    4.  

    falsch!  

     

    Maßgeblich für den Ansatz der GOZ-Nr. 306 ist die Blutstillung durch eine der im Leistungstext aufgeführten Maßnahmen: „Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder Knochenbolzung“. Nur wenn eine zum Zweck der Blutstillung gelegte Naht tatsächlich dem Abbinden oder Umstechen eines angerissenen Gefäßes und nicht nur dem Zusammenfügen von Wundrändern dient, ist die Berechnung der Nr. 306 korrekt.  

    5.  

    falsch!  

     

    Die GOZ-Nr. 509 berechnet man für die „Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach der Nr. 508“. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf das Aktivieren des Verbindungselementes oder den Austausch eines Konfektionsteils. Dagegen berechnet man für die komplette Erneuerung einer Geschiebematrize oder -patrize erneut die GOZ-Nr. 508.  

    6.  

    falsch!  

     

    Sofern die Befunderhebung des Mund-, und Kieferbereiches die umfangreichen Bedingungen erfüllt, die im ergänzenden Text zur GOZ-Nr. 800 aufgelistet sind, rechtfertigt dies deren Berechnung. Eine anschließende funktionelle Behandlung ist hierfür nicht erforderlich.  

    7.  

    richtig!  

     

    In der GOÄ findet sich zu dieser Gebührenziffer folgende Anmerkung: „Die Leistung nach Nr. 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.”  

    8.  

    falsch!  

     

    Der Zuschlag A ist neben der Untersuchung oder Beratung eines Patienten außerhalb der Sprechstunde nur werktags zwischen 8.00 Uhr und Praxisbeginn bzw. nach Sprechstundenende bis 20.00 Uhr berechenbar. Von 20.00 bis 22.00 Uhr berechnet man anstelle des Zuschlages A – der niemals mit einem anderen kombiniert werden kann – den Zuschlag B.  

    9.  

    richtig!  

     

    Die GOZ-Nr. 415 für die Nachbehandlung nach einem parodontalchirurgischen Eingriff ist tatsächlich derart niedrig bewertet, dass sie in einer Sitzung mehr als 13-mal berechnet werden muss, um ein höheres Honorar als die Nr. Ä 1 zu erbringen. Da eine solche Nachbehandlung nicht wortlos erfolgt, sondern eigentlich immer mit einer kurzen Beratung verbunden ist, ist der Ansatz der Nr. Ä 1 in vielen Fällen honorarmäßig zu bevorzugen.  

    10.  

    falsch!  

     

    Im Hinblick auf Fotografien ist zwischen Aufnahmen zur Diagnostik und solchen, die allein der Dokumentation auf Wunsch des Patienten dienen, zu unterscheiden. Dazu die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer: „Fotografien zur Diagnostik sind auch in anderen Bereichen der Zahnheilkunde berechenbar. Fotografien zur Dokumentation auf Verlangen des Patienten sind nach § 2 Abs. 3 GOZ berechenbar.”  

    11.  

    richtig!  

     

    Der Leistungstext der Nr. Ä 2702 lautet: „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer.” Sie ist also für jede Entfernung einer Schienung – unabhängig von deren Art und Umfang – einmal pro Kiefer berechenbar.  

    12.  

    richtig!  

     

    Die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 229 und 230 ist dann möglich, wenn sowohl die Entfernung der Krone als auch die Beseitigung des Wurzelstiftes mit einem separaten Arbeitsaufwand seitens des Zahnarztes verbunden ist.  

    13.  

    falsch!  

     

    Muss die Lücke während der Anfertigung des Langzeitprovisoriums im zahntechnischen Labor kurzfristig mit einem anderen, direkt angefertigten Provisorium versorgt werden, so wird dieses – zusätzlich zu den später anfallenden Nrn. 708 und 709 – unter den GOZ-Nrn. 512 und 514 berechnet.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 17 | ID 88858