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  • 01.07.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch: Auflösungen

     

    1.  

    falsch!  

     

    Während die Bema-Position sK für das Beseitigen scharfer Zahnkanten grundsätzlich nur einmal pro Sitzung ansatzfähig ist, berechnet man die analoge GOZ-Nr. 403 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Im Beispielfall kann sie also zweimal abgerechnet werden. Diese Bestimmung gilt selbstverständlich auch im Zusammenhang mit dem Ansatz der Nr. 403 für das Abschleifen scharfer Prothesenränder.  

    2.  

    richtig!  

     

    Da die GOZ keine Gebührennummern für Abszessinzisionen enthält, muss man auf die GOÄ zurückgreifen. Dort findet man die Ziffern Ä 2428 für die Eröffnung eines oberflächlichen und Ä 2430 für die Inzision eines tief liegenden Abszesses.  

    3.  

    falsch!  

     

    Die Behauptung stimmt nur für die GOZ-Nr. 009 (Infiltrationsanästhesie). Dagegen kann die Nr. 008 (Oberflächenanästhesie) nur je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und damit im vorliegenden Fall lediglich zweimal berechnet werden.  

    4.  

    falsch!  

     

    Tatsächlich gibt es fünf Gebührenziffern, die je Wurzelkanal abgerechnet werden: die Nrn. 236 (Vitalexstirpation), 241 (Wurzelkanalaufbereitung), 244 (Wurzelfüllung), dazu noch die Nrn. 240 (Elektrometrische Kanallängenbestimmung) und 242 (Zusätzliche Anwendung physikalisch-chemischer Methoden).  

    5.  

    falsch!  

     

    Die Nr. 307 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe) kann nur als „selbstständige“ Leistung abgerechnet werden, was man keinesfalls mit „alleinige“ Leistung verwechseln darf. „Selbstständig“ bedeutet in diesem Fall, dass die Exzision nicht Bestandteil einer anderen chirurgischen Leistung sein darf, sondern aus einem bestimmten Grund separat vorgenommen werden muss.  

    6.  

    richtig!  

     

    Die beiden Methoden zur Messung der Wurzelkanallänge schließen sich gegenseitig keinesfalls aus. Wird das Ergebnis einer Messaufnahme durch elektrometrische Längenbestimmung verifiziert, so können die dafür anfallenden Nrn. 240 und Ä 5000 ohne weiteres in derselben Sitzung für ein und denselben Kanal angesetzt werden.  

    7.  

    falsch!  

     

    Während die Leistungen „Entfernen eines Schleimhautbändchens“, „Verlegen eines Muskelansatzes“ und „Operation eines Schlotterkamms“ im Bema unter der Position SMS zusammengefasst sind, werden sie in der Privatabrechnung unter separaten Gebührenziffern abgerechnet. Unter die GOZ-Nr. 321 fällt dabei nur die Beseitigung störender Schleimhautbänder; für die Schlotterkamm-Operation berechnet man dagegen eine der GOÄ-Positionen 2670 oder 2671.  

    8.  

    falsch!  

     

    Das Erstellen eines Parodontalstatus – für den es nach wie vor kein „vorgeschriebenes Formblatt“ gibt – setzt keinesfalls zwingend eine nachfolgende Par-Behandlung voraus. Vielmehr kann die Nr. 400 auch für eine schriftlich dokumentierte Befunderhebung mit Messung von Taschentiefen, Zahnlockerung und gegebenenfalls freiliegenden Zahnhälsen berechnet werden, bei der sich keine Notwendigkeit für eine weitergehende Therapie ergibt.  

    9.  

    falsch!  

     

    Zwar stellen private Kostenerstatter immer wieder die Behauptung auf, die Abrechnung der GOZ-Nr. 800 (Funktionsstatus) sei eine unabdingbare Voraussetzung für den Ansatz einer der nachfolgenden Positionen, doch gibt es dafür weder aus gebührenrechtlicher noch aus zahnmedizinisch-fachlicher Sicht einen stichhaltigen Grund. So kann beispielsweise das Anlegen eines Gesichtsbogens oder ein mehrfaches zentrisches Registrat im Zusammenhang mit einer prothetischen Rehabilitation auch ohne Vorliegen funktioneller Beschwerden allein aus Gründen der Präzision angezeigt sein  

    10.  

    richtig!  

     

    Im Leistungstext der GOZ-Nr. 905 ist lediglich vom „Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat“ die Rede – also einer Leistung, die im geschilderten Fall ja zweifelsfrei erbracht wird. Die Position kann keinesfalls – wie von Privatversicherungen oft postuliert – erst nach Eingliederung der prothetischen Suprakonstruktion für das Auswechseln von Verschleißteilen in Rechnung gestellt werden.  

    11.  

    richtig!  

     

    In der GOÄ heißt es hierzu: „Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.“  

    12.  

    falsch!  

     

    Die Abrechnung der GOZ-Nr. 213 für die Stiftverankerung einer Füllung ist in einer Sitzung nicht auf dreimal pro Kavität, sondern auf dreimal pro Zahn – auch bei getrennten Füllungen – beschränkt. Daneben können die Materialkosten für die verwendeten Stifte in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.  

    13.  

    richtig!  

     

    Die GOZ-Nr. 507 ist für jede Brückenspanne, jeden Prothesensattel und jeden Steg – unabhängig von deren jeweiliger Länge – berechenbar. Der auf dem Steg einrastende Reiter stellt ein Verbindungselement im Sinne der Nr. 508 dar, die daher zusätzlich zur Nr. 507 in Rechnung gestellt werden kann.  

    14.  

    richtig!  

     

    Die GOZ-Nr. 310 wird für die „Trepanation des Kieferknochens“ berechnet. Darunter fällt – wie unter die analoge Bema-Position Trep 2 – praktisch nur die so genannte „Schröder´sche Lüftung“, also die Entlastung eines apikalen Entzündungsprozesses durch den bedeckenden Kieferknochen hindurch. Zu beachten ist wiederum, dass die Nr. 310 nur als selbstständige Leistung – also keinesfalls für die Knochenabtragung im Zusammenhang mit einem anderen chirurgischen Eingriff – ansatzfähig ist.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 17 | ID 88944