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  • 01.11.2005 | Privatabrechnung

    Grund für wiederholten Ansatz der Nr. 241?

    Frage: „In ´Privatliquidation aktuell´ Nr. 10/2005 schreiben Sie, die wiederholte Berechnung der GOZ-Nr. 241 sei möglich, wenn die Wurzelkanalaufbereitung aus medizinischen Gründen nicht in einer Sitzung möglich ist. Welche Gründe hätten Sie dafür als Beispiel?“  

     

    Antwort: Hinsichtlich der mehrfachen Berechnung der GOZ-Nr. 241 für ein und denselben Wurzelkanal, die laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer nur aus medizinischen, nicht jedoch aus Zeitgründen möglich ist, finden sich unterschiedliche Auffassungen. Zweifelsfrei ist, dass die komplette Kanalaufbereitung neu abgerechnet werden kann, wenn der Kanal einige Zeit nach der primären Aufbereitung – in der Regel, weil der Patient die Behandlung abgebrochen hat – reinfiziert ist. Denkbar wäre die erneute Berechnung auch wegen zahnmedizinisch indizierter Unterbrechung, beispielsweise infolge periodontitischer Schmerzen. Und selbstverständlich berechtigt auch die Revision einer alten Wurzelfüllung zur nochmaligen Abrechnung der Nr. 241. Zusammengefasst kann man sagen, dass der erneute Ansatz für einen Kanal dann möglich ist, wenn der komplette Leistungsinhalt der Aufbereitung ein weiteres Mal erbracht werden muss.  

     

    Nicht zulässig ist es nach unserer Auffassung dagegen, die GOZ-Nr. 241 für eine auf mehrere Sitzungen verteilte Kanalaufbereitung jedes Mal wieder neu anzusetzen, da eine Leistung grundsätzlich erst dann in Rechnung gestellt werden darf, wenn sie vollständig erbracht ist. So sieht es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Dezember 2000 (Az: 8 U 4/99), in dessen Begründung es heißt: „Der Auffassung, dass diese Maßnahme (GOZ-Nr. 241) mehrfach berechnet werden könne, wenn der Wurzelkanal in einer Sitzung nicht komplett aufbereitet werden konnte, vermochte das OLG nicht zu folgen. Soweit Maßnahmen sich über mehrere Sitzungen erstrecken, ergibt sich nach der Systematik der GOZ keinesfalls die Berechtigung des Zahnarztes, je Sitzung die entsprechende Gebührenziffer in Ansatz zu bringen.“