Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Parodontologie

    Die Lappen-OP: Augmentation mit Weichteilunterfütterung - was ist berechenbar?

    | Im Rahmen einer umfangreichen parodontalen Therapie wurde augmentiert, ein collagen patch eingebracht und eine Unterfütterung der Weichgewebe vorgenommen. Die private Krankenversicherung (PKV) lehnte nach Rechnungslegung eine tarifliche Kostenbeteiligung bei drei Leistungen ab. Hier stellt sich die Frage: Ist die Kürzung unberechtigt? Und falls ja: Was kann man in diesem Fall antworten? |

    Der Behandlungsfall

    Bei einer Patientin wurde im Rahmen eines parodontalen Knochendefekts an Zahn 12 nach der offenen Kürettage (GOZ-Nr. 4090) ein Protein zur Regeneration der Hart- und Weichgewebe auf die Wurzeloberfläche aufgetragen. Weiterhin wurde der Knochendefekt mit einem Knochenersatzmaterial therapiert (GOZ-Nr. 4110), eine Weichteilunterfütterung vorgenommen (GOÄ-Nrn. 2442 und 444) und ein collagen patch (Kollagenmatrix nach GOZ-Nr. 4133a) verwendet.

    Die Versicherung erstattet nicht alles

    Nach Behandlungsabschluss reichte die Patientin ihre Rechnung bei der PKV zur Erstattung ein, die jedoch nur teilweise erfolgte. Moniert wurde die Berechenbarkeit der GOÄ-Nrn. 2442, 444 und der GOZ-Nr. 4133a mit folgender Stellungnahme: „Die Gebührenziffern Ä2442 und Ä444 sind durch die berechneten Nummern Z4090 und Z4110 bereits abgegolten. Sie können nicht zusätzlich berechnet werden (259,37 Euro). Das Mucograft-Verfahren ist Leistungsbestandteil der Nummern Z4090 und Z4110. Eine Analogberechnung ist nach der Systematik der GOZ (§ 6 Abs. 1 GOZ) nicht möglich (113,83 Euro).“