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  • 01.01.2006 | Parodontalbehandlung

    GOZ-Nr. 415 je Zahn abrechenbar?

     

    Frage: „Ist GOZ-Nr. 415 je Zahn abrechenbar? Kann ich sie in mehreren Sitzungen mehrfach berechnen? Kann man daneben die Nr. 402 berechnen?“  

     

    Antwort: Die GOZ-Nr. 415 wird in der Tat je Zahn und Sitzung berechnet. Das bedeutet, dass sie bei mehreren getrennten Nachbehandlungsmaßnahmen in unterschiedlichen Sitzungen auch mehrfach angesetzt werden kann. Voraussetzung ist lediglich, dass am entsprechenden Parodontium ein parodontalchirurgischer Eingriff durchgeführt wurde. Allerdings ist die GOZ-Nr. 415 derart niedrig bewertet, dass bei einer Nachbehandlung an bis zu 13 Zähnen die Nr. Ä 1 als alleinige Leistung ein höheres Honorar erbringt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemäß einer Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer aus dem Jahr 1999 für einen Verbandswechsel nach Parodontalchirurgie neben der Nr. 415 (je Zahn) einmal die GOÄ-Nr. 200 (Verband) ansatzfähig ist.  

     

    Der Ansatz der GOZ-Nr. 402 neben der Nr. 415 ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht in derselben Sitzung für dasselbe Parodontium. Wird die Mundschleimhaut dagegen an einer anderen Stelle – beispielsweise im Vestibulum oder an der Wange – in einer Sitzung behandelt, in der an den Parodontien nach einem vorausgegangenen parodontalchirurgischen Eingriff Nachbehandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, so spricht nichts gegen die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 415 und 402.