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  • 01.01.2007 | Notdienst

    Nr. Ä 75 für das Übersenden eines Befundberichts an den Hauszahnarzt abrechnen?

    Frage: „Kann man im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes für das Übersenden eines Befundberichts an den jeweiligen Hauszahnarzt die Gebühren-Nr. Ä 75 abrechnen? Was muss dort genau stehen, damit man die Ä 75 abrechnen darf, oder geht nur die Nr. Ä 70?“  

     

    Antwort: Für die alleinige Übermittlung eines Befundes ist die GOÄ-Nr. 70 nicht ansatzfähig (die Mitteilung eines Röntgenbefundes ist ohnehin mit der Gebührennummer für die Aufnahme abgegolten). Dagegen kann sie für das Ausstellen einer Überweisung zu einem anderen Arzt berechnet werden, sofern ihr eine kurze Bescheinigung – beispielsweise mit Angaben über die bisherige Behandlung – beigefügt wird. Dieser Zusatz braucht nicht umfangreich zu sein, denn für einen ausführlicheren, über wenige Sätze hinausgehenden Bericht rechnet man anstelle der Nr. Ä 70 die Nr. Ä 75 ab.  

     

    Voraussetzung für deren Ansatz ist allerdings, dass der Bericht Angaben zu Anamnese und Befund sowie eine differenzierte und interpretierende Beurteilung des Krankheitsverlaufs und gegebenenfalls Hinweise zur Therapie enthält. In jedem Fall muss er für einen Außenstehenden – in der Regel einen anderen Arzt oder eine Krankenversicherung bzw. eine Behörde – abgefasst sein. Keinesfalls darf die Ä 75 für praxisinterne Aufzeichnungen, wie ausführlich sie auch sein mögen, in Rechnung gestellt werden. Der Bericht muss schriftlich abgefasst sein; eine mündliche bzw. telefonische Erörterung mit einem anderen Arzt ist Leistungsinhalt der Nr. Ä 60.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 17 | ID 88799