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  • · MVZ

    Privatzahnärztliche Abrechnung der Leistungen in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

    Bild: Copyright (C) Andrey Popov

    von Anja Mehling, FAin für MedR, Hamburg

    | In der Praxis wirft die Gründung und der Betrieb eines Zahnarzt-MVZ (ZMVZ) nach wie vor eine Vielzahl von Fragen auf. Dabei ist umstritten, welchen Einfluss die Gestaltung auf die privatzahnärztliche Abrechnung hat. Konkret geht es darum, in welcher Rechtsform das MVZ betrieben wird ‒ z. B. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als GmbH. |

    MVZ und vertragszahnärztliche Versorgung

    Ein MVZ kann unter den Voraussetzungen des § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) V an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Medizinische Versorgungszentren sind definiert als ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers ist das Merkmal einer „fachübergreifenden Tätigkeit“ nicht mehr Bedingung, sodass auch rein zahnärztliche MVZs gegründet und geführt werden können.

     

    Die Abrechnung der durch die im MVZ tätigen Vertragszahnärzte erbrachten Leistungen im Rahmen der Versorgung gesetzlich versicherter Patienten, also der vertragszahnärztlichen Leistungen, erfolgt über die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung nach den für Vertragszahnärzte geltenden Regelungen, regelhaft nach dem BEMA-Z. Die Rechtsform ist dafür irrelevant.