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  • 01.06.2000 · Fachbeitrag · Musterschreiben, Teil 8

    Antwort auf die Behauptung, bei der provisorischen Versorgung sei statt Nr. 227 nur Nr. 512 abrechenbar

    In einer Praxis wurde einem Patienten folgende Arbeit eingegliedert, wobei die provisorische Versorgung der Zähne 16, 12 und 25 jeweils mit der GOZ-Nr. 227 berechnet wurde. Die alte Prothese diente als provisorische Lückenversorgung.