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  • 30.06.2009 | Musterschreiben

    Musterschreiben zu Erstattungsproblemen bei der Abrechnung von Materialkosten

    Aufgrund des „Materialkosten-Urteils“ des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03) kommt es bei der Berechnung von Materialkosten immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Erstattung. Dabei bieten sich dem Zahnarzt sowohl auf Grundlage der GOZ als auch des BGH-Urteils nach wie vor eine Reihe von Möglichkeiten zur Materialkostenabrechnung. Verweigert die Versicherung eine Erstattung, sind immer wieder zeitraubende Diskussionen und/oder Erklärungen die Folge. Dieser Beitrag einschließlich einer Musterinformation unterstützt Sie hierbei.  

    Berechenbare Materialien nach der GOZ

    Einige abrechenbare Materialien bzw. Auslagen sind exakt in der GOZ beschrieben. Dies ergibt sich jeweils aus den allgemeinen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Gebührenpositionen. Dazu folgende Auflistung:  

     

    • Abformmaterial (Abschnitt A, Allgemeine Bestimmungen 2)
    • Alloplastisches Material (GOZ-Nr. 411, GOZ Abschnitt D2)
    • Auslagen nach § 9 der GOZ
    • Bissschablone (GOZ-Nrn. 802 bis 806 bei unterbrochener Zahnreihe)
    • Blutgerinnungsmaterial steril (GOZ-Abschnitt D2)
    • Deklaire-Maske (GOZ-Nr. 616)
    • Endodontische Verankerungselemente (GOZ-Nrn. 219, 315)
    • Headgear (GOZ-Nr. 616)
    • Implantate und Implantatteile (GOZ-Abschnitt K2)
    • Intra-/extraorale Verankerung (GOZ-Nr. 616)
    • Kinderkrone, konfektioniert (GOZ-Nr. 225)
    • Konfektionierte apikale Stiftsysteme (GOZ-Nrn. 311, 312)
    • Konfektionierte Hülsen (GOZ-Nr. 226)
    • Kopf-Kinn-Kappe (GOZ-Nr. 617)
    • Lipbumper (GOZ-Nr. 616)
    • Metallfolie für gehämmerte Füllungen (GOZ-Nr. 214)
    • Nackenpolster (GOZ-Nr. 616)
    • Schraubenaufbau oder gegossener Aufbau (GOZ-Nr. 219)
    • Stiftverankerungs-Elemente (GOZ-Nrn. 213, 219)
    • Versand- und Portokosten bei Laboruntersuchungen

    Materialkosten übersteigen die „Zumutbarkeitsgrenze“

    Als Folge des BGH-Urteils können Materialen, die nicht ausdrücklich in der GOZ erwähnt sind, zunächst auch nicht berechnet werden. Dennoch räumte der BGH auch in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen eine Abrechnungsoption ein, die unter dem Stichwort „Zumutbarkeitsgrenze“ bekannt geworden ist. Danach sind Materialien gesondert abrechenbar, wenn sie bereits einen Großteil der jeweiligen GOZ-Gebühr aufzehren. Zwar hat der BGH keine konkrete Grenze festgelegt, aber geichwohl festgestellt, dass es jedenfalls unzumutbar ist, wenn die Materialkosten bereits 75 Prozent der jeweiligen GOZ-Gebühr mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor aufzehren. Konkret ging es in dem BGH-Urteil um Implantatbohrer bzw. -fräsen zur einmaligen Verwendung im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 901.  

     

    Unter anderem von Zahnärztekammern wird die vom BGH geforderte Zumutbarkeit dahingehend konkretisiert, dass die Berechnung von Materialkosten möglich ist, wenn diese bereits höher sind, als das Honorar für die jeweilige GOZ-Gebühr mit dem 1,0-fachen Steigerungsfaktor. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 9/2007, S. 5.