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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 30

    Behauptung, eine Krone auf einem Implantat könne nicht nach der GOZ-Nr. 221 bzw. 501 berechnet werden

    | Vergleicht man die Leistungsbeschreibungen der einzelnen GOZ-Nummern für die Kronenversorgung, so stellt man fest, dass im Bereich der Einzelkronen nur im Text zur Nr. 220 (Versorgung eines Zahnes oder Implantates durch eine Vollkrone - Tangentialpräparation) und bei den „Prothesenkronen“ nur in dem der Nr. 500 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; je Pfeilerzahl oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone - Tangentialpräparation) von einem Implantat als Träger der Krone die Rede ist. Daraus ziehen private Kostenerstatter häufig den voreiligen Schluss, nur eine dieser beiden Gebührenpositionen könne angesetzt werden, wenn anstelle eines natürlichen Zahnes ein Implantatpfosten überkront wird. Die Berechnung der höher bewerteten GOZ-Nrn. 221 und 501 lehnen sie daher pauschal ab. |