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  • 01.01.2007 | Materialkosten

    Neukalkulation der berechnungsfähigen Auslagen zum Jahreswechsel

    Kosten, die nicht mit einer Gebühr nach der GOZ/GOÄ oder dem Bema abgegolten sind, können – soweit sie nicht zu den allgemeinen Praxiskosten zählen – als Ersatz von Auslagen gemäß §§ 3, 4 Abs. 3 GOZ, § 10 GOÄ bzw. nach Bema (Allgemeine Bestimmungen Nr. 5 zur Anlage A BMV-Z und A EKVZ) gesondert berechnet werden. In der Regel ändern sich die Herstellerpreise jeweils erneut zum Jahreswechsel, so dass eine regelmäßige Neukalkulation erforderlich ist. Durch die Umsatzsteuererhöhung ergibt sich nun in diesem Jahr erst recht die Notwendigkeit einer neuen Kalkulation. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wie Sie den angemessenen Preis ermitteln können.  

    Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung auf die Auslagen

    Die seit dem 1. Januar 2007 geltende Erhöhung der Umsatzsteuer wirkt sich auf die berechnungsfähigen Auslagen aus, sofern sie nicht dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Der reduzierte Steuersatz, der zum Beispiel für Implantate gilt, erhöht sich nämlich nicht.  

     

    Hingegen wirkt sich die Steuererhöhung bei den Materialien, die bisher mit 16 Prozent besteuert wurden, uneingeschränkt aus. Hierzu zählen Abformmaterialien, Kunststoffe für Provisorien, Bissnahmematerialien und auch Implantatteile. Praxistipp: Um unter Berücksichtigung des korrekten Steuersatzes eine (Neu-)Berechnung aufstellen zu können, ist es hilfreich, die Rechnung des jeweiligen Lieferanten bzw. Dentaldepots hinzuzunehmen, um sicher gehen zu können, ob das jeweilige Material mit 16 oder 7 Prozent besteuert wird.  

    Die (Neu-)Berechnung der Auslagen

    Mit Blick auf etwaige Preiserhöhungen der Hersteller sowie der Umsatzsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent sollte jede Praxis die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten der verwendeten Materialien neu errechnen. Auch wenn hier von einigen KZVen Richtwerte zur Berechnung von Materialkosten zur Verfügung gestellt werden, sind diese keinesfalls bindend, da immer die tatsächlichen Kosten berechnet werden müssen. Als Basis einer Durchschnittsberechnung dient zunächst der Materialkostenselbstpreis einschließlich eines etwaigen Verschnitts wie folgt: