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  • 05.05.2011 | Materialkosten

    Musterschreiben zur Abrechnung von Einmal-Wurzelkanalinstrumenten

    Leider gibt es immer noch erhebliche Erstattungsprobleme bei der Abrechnung verschiedener Materialkosten, vor allem, wenn es um Einmal-Wurzelkanalinstrumente geht. Das nachfolgende Musterschreiben soll Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein. Sie finden es wie üblich auch unter der Rubrik „Musterschreiben“.  

     

    Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Frau (Name des Patienten),  

     

    in der Liquidation vom ... wurden Nickel-Titan-Feilen im Zusammenhang mit einer endodontischen Behandlung berechnet. Leider beanstandet Ihre Versicherung diese Berechnung mit der Behauptung, die Kosten seien mit den Praxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgegolten. Dieser Behauptung möchte ich entgegentreten, da sie nicht korrekt ist.  

     

    Im § 4 Abs. 3 GOZ ist die Abrechnung von Materialien geregelt. Satz 1 dieser Vorschrift besagt zunächst, dass mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten sind. Abrechenbar sind Materialien demnach nur dann, wenn das Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt. Diese Ausnahmen können dann entweder in den allgemeinen GOZ-Bestimmungen oder direkt in der jeweiligen Gebührenposition aufgeführt sein. Demnach sind Nickel-Titan-Feilen zunächst nicht als Materialkosten abrechenbar, da diese nicht als abrechenbare Materialien in den GOZ-Bestimmungen aufgeführt sind bzw. direkt einer Gebührenposition zugeordnet und dahinter aufgeführt sind.  

     

    Mit einem Urteil vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03) eröffnete jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht die Möglichkeit, bestimmte Materialkosten im Rahmen der GOZ gleichwohl zu berechnen. Dabei hat der BGH auf eine Zumutbarkeitsgrenze insoweit abgestellt, als Materialkosten auch dann abrechenbar sind, wenn sie die Gebührensätze der GOZ „zu großen Teilen“ aufzehren würden. Das Gericht hat allerdings keine starre Grenze, sondern in erster Linie eine Orientierung hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenze vorgegeben. Diese sei jedenfalls erreicht, wenn 75 Prozent der jeweiligen GOZ-Gebühr mit Faktor 2,3 bereits auf die Materialkosten entfallen. Im Urteilsfall hatten die verwendeten Implantatbohrersätze etwa 50 bis 58 Prozent der nach dem 3,5-fachen Gebührensatz berechneten Gebühren ausgemacht.  

     

    Da es sich bei den in Ihrem Fall verwendeten Nickel-Titan-Feilen um sehr teure Einmalartikel handelt, stehen hier - wie aus der Liquidation ersichtlich - Materialkosten in Höhe von _____ Euro einem dazugehörigen zahnärztlichen Honorar von _____ Euro gegenüber.  

     

    Das zahnärztliche Honorar für diese Leistung würde somit bereits überwiegend (bzw. vollständig) allein von den Materialkosten aufgezehrt, so dass diese im Sinne der genannten Rechtsprechung zusätzlich abrechenbar sind.  

     

    Ich bitte daher um vollständige Erstattung der Kosten.  

     

     

    Mit freundlichen Grüßen  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 12 | ID 144737