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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen von Lesern: Abrechnung der Bearbeitung von Provisorien? Abrechnung einer Cover-Denture-Prothese mit Teleskopen? Was tun, wenn ein Patient eigenmächtig auf den 2,3-Fach-Satz reduziert? Abrechnung von Anästhesien - wer darf und wer nicht? |

    Abrechnung der Bearbeitung von Provisorien?

    Frage: „Ist für die Bearbeitung der Provisorien (GOZ-Nrn. 2270/5120) die Herstellung nach der BEB-Nr. 01401/01402 berechenbar und sind damit die Abformmaterialien und der verwendete Kunststoff abgegolten?“

     

    Antwort: Von einigen Erstattungsstellen wird im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2270/5120/5140 behauptet, die Laborleistungen seien nach § 9 GOZ abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Für die Herstellung eines Provisoriums im direkten Verfahren nach den oben aufgeführten Leistungsnummern ist vor der Präparation des Zahnes zunächst eine Abformung (Negativform) erforderlich. Im Anschluss an die Präparation wird in diese Abformung ein Zwei-Komponenten-Kunststoff (temporäres Kronen- oder Brückenmaterial) appliziert über den präparierten Zähnen bis zur Aushärtung im Munde belassen.